Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anträgen auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 560/98
Datum
18.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verspätungsverwerfung seiner Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zentrale Frage ist, ob die Revisionsschrift trotz Übergabe an einen Justizvollzugsbeamten rechtzeitig beim Landgericht einging und ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt. Der BGH verwirft beide Anträge, weil die Revisionsschrift erst nach Fristablauf beim Gericht eingegangen ist und der Angeklagte sein Versäumnis nicht ohne Verschulden darlegte. Er hätte das Schriftstück bereits am Tag der Abfassung zur Beförderung übergeben müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO ist nur dann rechtzeitig, wenn die Revisionsschrift innerhalb der gesetzlich bestimmten Wochenfrist beim zuständigen Gericht eingeht; auf den Zugang beim Gericht kommt es an.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist; die bloße Vorlage, die Schrift sei bereits vor Ablauf der Frist abgefasst worden, reicht hierfür nicht aus.

3

Die Übergabe einer Rechtsmittelschrift an einen Justizvollzugsbeamten am Tage des Fristablaufs ist nur dann unschädlich, wenn dargelegt wird, dass dadurch der rechtzeitige Zugang beim Gericht objektiv gewährleistet war oder dass der Antragsteller an einer rechtzeitigen Übergabe ohne eigenes Verschulden gehindert war.

4

Die Tatsache, dass der Angeklagte erst später von der Nichtweitervertretung durch seinen Verteidiger erfahren habe, entbindet nicht von der Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses für die fristgerechte Absendung oder Übergabe der Rechtsmittelschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. August 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 560/98 vom 18. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 1998 gemäß § 346 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. August 1998 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1998 werden verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das am 24. Juli 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht als verspätet verworfen hat. Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) war mit dem 31. Juli 1998 abgelaufen; die Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten vom 30. Juli 1998 ist erst am 3. August 1998, also verspätet, bei dem Landgericht eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, da er die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat (§ 44 Satz 1 StPO).

Das Revisionseinlegungsschreiben vom 30. Juli 1998 ist ausweislich des Begleitumschlags für abgehende Briefe (SA Juli 1998, Bd. III Bl. 498) erst am 31. Juli 1998, also am Tage des Fristablaufs, zur Beförderung an einen Beamten der Justizvollzugsanstalt übergeben worden. Der Angeklagte hatte es noch am Tage der Abfassung zur Beförderung geben müssen; stattdessen hat er dies erst einen Tag später getan. Das begründet sein Verschulden an der Versäumung der Frist; er konnte nicht damit rechnen, dass sein Rechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbeamten bei dem Landgericht eingehen werde (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 12).

Soweit er behauptet, er habe erst am 30. Juli 1998 das Schreiben des Rechtsanwalts R. an den Strafkammervorsitzenden vom 29. Juli 1998 erhalten und dadurch erfahren, dass dieser ihn nicht mehr verteidige, ist dieses Vorbringen unerheblich; sein Verschulden, das darin besteht, die Rechtsmittelschrift nicht schon am 30. Juli 1998, sondern erst am folgenden Tage einem Justizvollzugsbeamten zur Beförderung übergeben zu haben, wird davon nicht berührt. Dass er außerstande gewesen sei, das Schreiben noch am Tage der Abfassung zur Beförderung abzugeben, hat er nicht vorgetragen, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Mit der Verwerfung der beiden erörterten Anträge ist das Verfahren beendet. Über die in diesem Zusammenhang erneut eingelegte Revision braucht nicht noch einmal gesondert entschieden zu werden. Das Rechtsmittel ist bereits durch den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. August 1998 verworfen worden, und damit hat es, wie ausgeführt, sein Bewenden.

Ebensowenig bleibt noch Raum für die Bestellung eines Pflichtverteidigers; der darauf gerichtete Antrag hat sich mit dem Abschluss des Verfahrens erledigt.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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