Revision verworfen: Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge und Berücksichtigung von § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/93
- Datum
- 19.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Tat durch eine vom Opfer ausgehende erhebliche Provokation im Sinne von § 213 StGB 1. Alt. nahegelegt, muss das Tatrichtergericht diesen Strafmilderungsgrund ausdrücklich prüfen.
Die Anerkennung des Provokationsgrundes nach § 213 StGB kann schon für sich die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 226 Abs. 2 StGB gebieten.
Über die in § 213 umschriebene Erregung hinausgehender Affekt, der zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann zusätzlich eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen; § 50 StGB steht dem nicht entgegen.
Bei der Entscheidung über eine Doppelmilderung ist zu berücksichtigen, ob die in Frage stehenden Milderungsgründe auf dieselbe ursächliche Wurzel zurückgehen; die Ausübung dieser Ermessensentscheidung obliegt dem Tatrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 560/93 vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, Horst Dieter ███ aus ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 1948 in █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizsekretärin ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Mai 1993 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung. Auch sie hat jedoch im Ergebnis Bestand.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB angenommen „wegen der Vorgeschichte der Tat“ und weil „der Angeklagte die Tat vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat“ (UA S. 57). Eine nochmalige Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht abgelehnt, weil sich hierfür keine gesonderten Gesichtspunkte ergeben hätten, die nicht bereits für die Bejahung des minder schweren Falles herangezogen worden seien. Gerade die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertige maßgeblich die Annahme eines minder schweren Falles (UA S. 58).
Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – außer acht gelassen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muss (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.). Dieser Strafmilderungsgrund gebietet, wenn er eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).
Das Landgericht hätte daher den Strafmilderungsgrund der 1. Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil seine Voraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts in Verbindung mit den daran anknüpfenden tatrichterlichen Erwägungen zumindest nahe lagen. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau war dadurch geprägt, dass er immer wieder Beleidigungen, Erniedrigungen und einer rücksichtslosen materiellen Ausnutzung ausgesetzt war. Dies hat er hingenommen, bis es in der spontanen Tat zum Durchbruch der jahrelang zurückgehaltenen Aggressionen kam. Vor diesem Hintergrund haben die erneuten verbalen Angriffe seiner angetrunkenen Ehefrau mit wiederum massiven Beleidigungen (u.a. „dickes fettes Schwein“ und „faule Sau“) und die zusätzliche körperliche Attacke mit einem Bügeleisen den Übermüdeten und mit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1 ‰ leicht alkoholisierten Angeklagten in einem Maße empört und gereizt, dass seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt war und er sich augenblicklich zu der für ihn persönlichkeitsfremden Tat hat hinreißen lassen (UA S. 57).
War der Provokationstatbestand erfüllt, musste das Landgericht die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB prüfen. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1986, 115). Bedenken gegen diese Rechtsprechung könnten sich daraus ergeben, dass eine Abstufung von Affektgraden zumindest bei Tötungsdelikten schwerlich durchführbar ist (vgl. Jahnke LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 12 m.w.N.). Dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er von der Möglichkeit der Doppelmilderung Gebrauch macht. Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH NStZ 1986, 71).
Das Landgericht hätte daher berücksichtigen dürfen, dass die Strafmilderungsgründe nach § 213 StGB und nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren: Beide Strafmilderungsgründe beruhen auf dem durch das provozierende Verhalten des Tatopfers ausgelösten Affekt bei dem Angeklagten vor dem Hintergrund der belastenden Vorgeschichte. Das Landgericht hat diese Überlegungen zwar nicht im Rahmen des nach § 226 Abs. 2 in Verbindung mit § 213 1. Alt. StGB gemilderten Strafrahmens, sondern im Zusammenhang mit der Strafrahmenmilderung nach § 226 Abs. 2 in Verbindung mit § 213 2. Alt. StGB angestellt. Es hat eine weitere Strafrahmenmilderung aber nicht aus Rechtsgründen, sondern deshalb abgelehnt, weil eine nochmalige Milderung nach den gesamten Umständen nicht in Betracht komme.
Danach lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Doppelmilderung vorgenommen und innerhalb des doppelt gemilderten Strafrahmens eine noch geringere Strafe festgesetzt hätte.
| Jahnke | Theune | Bode | |||
| Maier | Gollwitzer |