Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Rückverweisung wegen Rechtsfehlern bei Strafzumessung und Unterbringungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 560/91
Datum
14.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist; die Revision führt teilweise zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der unterlassenen Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Revisionsanträge werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn der Angeklagte glaubhaft macht, an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein.

2

Die Rüge, ein aus der Sitzungsniederschrift nicht verlesenes Beweisstück sei verwertet worden, ist unbegründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Inhalt bereits durch anderes, in der Verhandlung eingeführtes Beweismittel (z.B. ein Sachverständigengutachten) in die Verhandlung eingeführt worden ist.

3

Bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles (§ 213 StGB) hat das Gericht eine gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; die bloße Feststellung verminderter Schuldfähigkeit genügt nicht ohne diese Gesamtwürdigung.

4

Bestehen in den Urteilsgründen Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit, muss das Gericht die Frage der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) prüfen und hierzu ggf. ein ärztliches Gutachten nach § 246a StPO einholen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 560/91

vom 14. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ███ dort Adolf Hermann geboren am ██ ████ 1942, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1992 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1991 gewährt. Damit ist der Beschluss dieses Gerichts vom 14. August 1991 gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch sowie insoweit, als die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es einen Schreckschussrevolver nebst Munition eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, die Revisionsbegründungsfrist indessen versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Damit wird der vom Landgericht gefasste Revisionsverwerfungsbeschluss (§ 346 Abs. 1 StPO) hinfällig.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Soweit es dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gilt, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Gericht habe entgegen § 261 StPO ein ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesenes Blutentnahmeprotokoll bei der Urteilsfindung verwertet. Diese Rüge dringt schon deshalb nicht durch, weil es naheliegt, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die in dem Protokoll enthaltenen Angaben durch das Gutachten des zur Alkoholisierung des Angeklagten gehörten Sachverständigen in die Verhandlung eingeführt worden sind. Der Verfahrensfehler ist daher nicht bewiesen.

2. Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Gericht hat es abgelehnt, einen sonst minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB zu bejahen, weil hierfür der Umstand „allein“, dass der Angeklagte im Zustand (erheblich) verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, nicht ausreiche. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Bereits bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag, wäre zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat nur bis zum Versuch gediehen war und weitere gewichtige Strafmilderungsgründe vorlagen, die das Gericht auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung angeführt hat (Persönlichkeitsstruktur, Fehlen von Vorstrafen, Geständnis bei der Polizei, Unerheblichkeit der körperlichen Beeinträchtigung des Opfers, relative Ungefährlichkeit der zur Tatausführung benutzten Waffe).

Das Gericht hätte zunächst prüfen müssen, ob schon diese allgemeinen Strafmilderungsgründe die Annahme eines sonst minder schweren Falles rechtfertigen konnten. Sofern dies nicht der Fall war, wäre die Prüfung darauf zu erstrecken gewesen, ob sich ein minder schwerer Fall bei Mitberücksichtigung erst eines der beiden „vertypften“ Strafrahmenmilderungsgründe (§ 21 oder § 23 Abs. 2 StGB) und – falls auch dies verneint worden wäre – beider Strafmilderungsgründe zusammengenommen ergab (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 7).

Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Zwar hat das Gericht die Strafe dem wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Abgesehen davon, dass die Obergrenze dieses Strafrahmens erheblich über der des minder schweren Falles liegt, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung selbst der Strafrahmen des § 213 StGB noch einmal wegen eines – zur Begründung des minder schweren Falles womöglich nicht benötigten – Strafrahmenminderungsgrundes herabgesetzt worden wäre.

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis veranlasst, dass es Bedenken begegnet, einen Strafschärfungsgrund – wie es das Gericht hier getan hat (UA S. 19 Mitte) – aus einem weit zurückliegenden, mit der Tat nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorverhalten des Angeklagten gegenüber dem späteren Tatopfer herzuleiten.

3. Schließlich kann das Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Die Urteilsgründe rechtfertigen die Besorgnis, dass diese Frage nicht geprüft worden ist. Sie gehen darauf nicht ein. Dazu bestand hier aber begründeter Anlass. Der Angeklagte hatte sich 1984 einer viermonatigen stationären Alkoholentziehungskur unterzogen, die jedoch ohne nachhaltigen Erfolg blieb. Er trank nach einiger Zeit „regelmäßig wieder so viel wie vor der Therapie, wenn nicht mehr“ (UA S. 4). Die Tat selbst beging er im Zustand erheblicher Alkoholisierung (maximale Blutalkoholkonzentration: 2,4 ‰). Das Gericht führt das Scheitern der Ehe des Angeklagten in erster Linie auf seinen „jahrelangen, übermäßigen Alkoholkonsum und seine unter Alkoholeinwirkung begangenen Gewalttätigkeiten“ zurück (UA S. 12). Angesichts dieser Feststellungen und Wertungen hätte sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Frage der Unterbringung auseinandersetzen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, stellt einen Rechtsfehler dar.

Die nunmehr mit der Sache befasste Schwurgerichtskammer wird demgemäß aufgrund neu zu treffender Feststellungen zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen (§ 246a StPO) über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu entscheiden haben. Das Verschlechterungsverbot steht der Anordnung dieser Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

JahnkeNiemöllerBode
TheuneGollwitzer
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