Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Alibiannahme (Brandstiftung/Versicherungsbetrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 560/88
Datum
18.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch der Angeklagten wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrugs als revisionsrechtlich fehlerhaft. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht den Freispruch allein auf eine minutiös festgelegte Alibiannahme stützte, ohne die Beweisanzeichen insgesamt zu würdigen. Zeitfeststellungen und die Darlegung des Sachverständigengutachtens seien unzureichend begründet. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Alibis rechtfertigt die außer Betrachtlassung sonstiger Beweisanzeichen nur, wenn das Alibi mit solch zwingender Sicherheit festgestellt ist, dass allenfalls vorhandene Belastungsindizien jeden Beweiswert verlieren.

2

Für minutengenaue Feststellungen von Entstehungs- und Verlassenszeitpunkten bedarf es tragfähiger, nachvollziehbarer Anknüpfungstatsachen; bloße Schätzungen genügen nicht.

3

Schließt sich das Tatgericht der Bewertung eines Sachverständigen an, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Begründung des Gutachtens so wiederzugeben, dass die Schlüssigkeit des Ergebnisses nachvollziehbar beurteilt werden kann.

4

Ist ein angenommenes Alibi nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft belegt, hat das Tatgericht eine Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Tatbeteiligung sprechenden Umstände vorzunehmen und dabei auch zuvor ausgesparte Belastungsindizien zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 22. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

Marie K. geborene ██████ aus ████, geboren am ██████████ 1949 in ███████, geborene K. (Kauffrau) aus ███, Gerlinde ████, geboren am ████ 1947 in ███,

wegen Versicherungsbetrugs und Brandstiftung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ██████████ als Verteidiger der Angeklagten K.,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ████████ betrieb in dem ihrem Ehemann gehörenden Haus █████████████ 32 in Nidda ein Kleinkaufhaus („EK-Markt“), für das eine Feuerversicherung bestand. Die Angeklagte ██████ war dort als Verkäuferin tätig.

Am Samstag, dem 6. Juli 1985, brach um die Mittagszeit in diesem Gebäude ein Feuer aus. Brandherd war die Farbenabteilung im ersten Stock. Von dort aus drang das Feuer bis in den Dachstuhl vor und richtete beträchtlichen Sachschaden an. Die Ursache war Brandstiftung. Der oder die Täter hatten in den beiden oberen Stockwerken Plastikkanister mit Benzin aufgestellt und diese mit Holzkohlesäcken umgeben, außerdem von mehreren Behältern der Farbenabteilung die Deckel entfernt und Benzin verschüttet. Bei Geschäftsschluss am Tage des Brandes hatten die Angeklagten als letzte das Haus verlassen. Beim Eintreffen der Feuerwehr war es verschlossen.

Den Angeklagten ist zum Vorwurf gemacht worden, den Brand gelegt zu haben. Die Anklage lautete bei der Angeklagten Kaufmann auf Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Brandstiftung (§§ 265, 308 StGB), bei der Angeklagten ███ ██ auf Beihilfe zu dieser Straftat.

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet die Beweiswürdigung, die dem Freispruch zugrunde liegt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts leidet an einem Rechtsfehler, der zur Urteilsaufhebung nötigt.

1. Das Landgericht stützt den Freispruch allein auf die Annahme eines Alibis: Die Angeklagten könnten das Feuer nicht gelegt haben, da sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Brandes nicht im Hause gewesen seien; sie hätten den Ort des Geschehens spätestens um 13.38 Uhr verlassen, das Feuer sei aber frühestens nach 13.43 Uhr ausgebrochen. Auf Grund dieser Alibiannahme lässt das Landgericht Beweisanzeichen, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen, von vornherein außer acht; es verzichtet insoweit auf eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände. Das begegnet durchgreifenden Bedenken; denn ein solches Vorgehen rechtfertigt sich nur, wenn das angenommene Alibi mit so zwingender, jeden denkbaren Zweifel ausschließender Sicherheit feststeht, dass es schon für sich allein etwaigen Belastungsindizien jeden Beweiswert nimmt.

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die das Alibi begründenden Feststellungen, Annahmen und Schlussfolgerungen des Landgerichts bergen vielmehr eine Reihe von Unsicherheiten:

a) Das gilt zunächst für die Feststellung der frühestmöglichen Brandlegungszeit. Die Strafkammer geht davon aus, dass die erste Brandmeldung um 14.05 Uhr bei der Feuerwehr eintraf. Von daher legt sie die Zeit, zu der die Zeugin ██████ den Brand bemerkt hat, auf 14.03 Uhr fest. Dann rechnet sie weitere 20 Minuten zurück, weil nach dem Gutachten des Brandsachverständigen die Zeitspanne zwischen der Entstehung des Brandes und der Erkennbarkeit von Rauchwolken außerhalb des Gebäudes nicht länger gewesen sein könne.

Diese Festlegung des Brandentstehungszeitpunkts kann Anspruch auf „Minutengenauigkeit“ nicht erheben. Zum einen ist die Strafkammer selbst nicht davon überzeugt, dass die Zeugin █████████ die aus den Fenstern der Farbenabteilung dringenden Rauchwolken bereits in dem Augenblick wahrnahm, als diese sich erstmals zeigten. Sie schließt lediglich aus, dass die Zeugin diese Erscheinung nicht „alsbald“ bemerkt habe (UA S. 14). Das lässt aber die Möglichkeit offen, dass zwischen dem erstmaligen Austritt von Rauch und dessen Wahrnehmung durch die Zeugin eine gewisse, wenn auch nur kurze Zeit vergangen war. Zum anderen ist auch nicht sicher, dass die Zeugin höchstens zwei Minuten gebraucht hat, um – nachdem sie den Brand bemerkt hatte – die Feuerwehr zu verständigen. Wie weit der Weg vom Vorgarten zum Telefon im Inneren ihres Hauses war, teilt das Urteil nicht mit; auch gibt es nicht wieder, was die Zeugin selbst über den Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung, ihr Verhalten danach und die zeitliche Einordnung ihres Anrufs bei der Feuerwehr bekundet hat.

Soweit die Strafkammer dem Sachverständigen darin gefolgt ist, dass die Zeitspanne zwischen der Entstehung des Brandes und der Erkennbarkeit von Rauchwolken außerhalb des Gebäudes weniger als 20 Minuten betragen habe, stützt sie sich auf die Intensität seiner Befragung, seine Sachkunde sowie den Umstand, dass er die noch unveränderte Brandstelle in Augenschein genommen hatte. Das genügt jedoch nicht. Schließt sich das Tatgericht der Beurteilung des Sachverständigen ohne eigene Erwägungen an, dann muss das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 32, § 267 Rdn. 16). Daran fehlt es. Da nicht mitgeteilt ist, auf welchem Wege der Sachverständige zu dem Ergebnis – „maximal 20 Minuten“ – gelangt ist, kann nicht beurteilt werden, welches Maß an Verlässlichkeit seiner Beurteilung zukommt.

b) Auch die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Angeklagten den Ort des Geschehens verlassen haben, weist in der dafür gegebenen Begründung Unsicherheiten auf, die das auf die Minute genau fixierte Ergebnis in Frage stellen.

Als Grundlage für seine Berechnung besaß das Landgericht nur wenige Anknüpfungspunkte. Es handelte sich einmal um Uhrzeiten, zu denen die Angeklagten – entsprechenden Zeugenaussagen zufolge – an bestimmten Orten gesehen worden sind; insoweit kann bereits zweifelhaft sein, ob diese zeitlichen Daten so genau zu bestimmen waren, dass die Möglichkeit einer Abweichung im Minutenbereich ausschied. Des Weiteren standen die gefahrenen Strecken fest. Schließlich hatte der Kriminalbeamte ██████ die entsprechenden Strecken – mit einem stärkeren Wagen – abgefahren und die von ihm benötigten Fahrzeiten notiert. Diese Anknüpfungspunkte liefern aber auch in ihrer Gesamtheit keine tragfähige Grundlage für zwingende Schlussfolgerungen auf die spätestmögliche Abfahrtszeit der Angeklagten. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Bestimmung des – in Minuten festzulegenden – zeitlichen Mehrbedarfs, den die Angeklagten im Vergleich zu dem Zeugen ███ für die Bewältigung der zu fahrenden Strecken aufwenden mussten, letztlich nur eine mehr oder minder plausible Schätzung, nicht aber eine gesicherte Tatsachenfeststellung ist.

2. Da die so begründete Alibiannahme nach alledem nicht jenes Maß an zwingender, jeden denkbaren Zweifel ausschließender Sicherheit aufweist, wie es erforderlich wäre, um die Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse entbehrlich zu machen, hätte das Landgericht eine Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen müssen. Dabei waren insbesondere auch diejenigen Belastungsindizien einzubeziehen gewesen, die das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht berücksichtigt hat. Dazu gehören folgende Umstände:

- Als der Zeuge Otfried ███████, wie gewohnt, seinen Kontrollgang durch den „EK-Markt“ machen wollte, wurde er durch eine der Angeklagten davon abgehalten, und zwar mit der Bemerkung, es sei bereits alles in Ordnung (UA S. 6).

- Einen Versuch dieses Zeugen, aus dem ersten Stock des Hauses ████ ██████ herunterzuholen, unterband die Angeklagte ██████████ ████ mit einer groben Bemerkung (UA S. 6 f.).

- Nachdem die Angeklagte Kaufmann in █ vom Brand benachrichtigt worden war, lehnte sie das Angebot des Zeugen Edgar ███████, ihr die Schlüssel des Kaufhauses zu ███████████ █████, da er sie dann schneller überbringe, mit der Bemerkung ab, es sei ihr Geschäft und sie fahre selbst hin; doch begab sie sich anschließend nicht direkt ███ █████████, sondern suchte zuvor noch ihr Haus in █ auf (UA S. 10).

Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer solchen Gesamtwürdigung das Tatgericht die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der Tatbeteiligung beider Angeklagten gewonnen hätte.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Alibiannahme (Brandstiftung/Versicherungsbetrug) — Themis