Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unbeachteter verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/79
- Datum
- 25.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB vorliegt, zu berücksichtigen und kann nicht ausschließlich auf die Milderung nach §§ 21, 49 StGB beschränkt werden.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zur erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, die für die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines minder schweren Falls erheblich sein können, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Rechtsfolgenausspruch eines Strafurteils ist gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, wenn aus den Gründen nicht hervorgeht, dass das Tatgericht sachlich bedeutsame Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision entschuldigt ist; die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Antragsteller auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Saarbrücken, 22. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 560/79 L5 40.
in der Strafsache gegen den Stoff- und Kleiderhändler Antonio Di ████ aus SC, geboren ██ ████████████ in NC, Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1979
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 7. September 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 22. März 1979 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie ist begründet.
Das Schwurgericht hat zwar eingehend die Frage erörtert, ob ein unbenannter minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB vorliegt. Bei dieser Prüfung hat es aber unerwähnt gelassen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Da den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass diesem Umstand hier angesichts des Gewichts und der Zahl der erschwerenden Strafzumessungstatsachen keine wesentliche Bedeutung zukommt, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, es dürfe die verminderte Schuldfähigkeit nur im Wege der Milderung nach §§ 21, 49 StGB, nicht aber auch bei der Entscheidung zu § 213 StGB berücksichtigen. Der Rechtsfolgenausspruch muss deshalb aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Willms Schumacher RiBGH Dr. Meisl *kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub ortsabwesend ist.*
| Schumacher | Theune | ||
| Meyer |