Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls, Hehlerei und Betäubungsmittelvergehen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 560/72
Datum
20.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, Verwahrungsbruchs, Hehlerei sowie Betäubungsmittel- und Pornographievergehen ein. Das BGH verwirft die Revisionen als unzulässig oder unbegründet, da Verfahrensrügen nicht substantiiert (§ 344 Abs. 2 StPO) und keine Rechtsfehler ersichtlich sind. Die Ablehnung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB wird bestätigt, weil besondere Umstände fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rügen von Verfahrensfehlern sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die den Mangel tragenden Tatsachen substantiiert darlegt.

2

Bei allgemeiner Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil auf Rechtsfehler; sind keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellbar, ist die Revision unbegründet.

3

Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit voraus, die der Tat einen Ausnahmecharakter verleihen; bloße Verschuldung genügt nicht.

4

Erzielte Erlöse und die Weitergabe von Geld können die Würdigung der Tat und die Ablehnung mildernder Umstände stützen, indem sie ein über die bloße Schuldentilgung hinausgehendes Handeln belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 13. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Justizhauptsekretär Josef Franz Karl ████, geboren am ██ in ████, 2. den Lagermeister Otto ██████, aus ██, geboren am ██████ in ██, Schlesien, 3. die kaufmännische Angestellte Johanna Erna Margarete ████████, geboren am ██████ in ████,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Juni 1972 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat auf Grund der Geständnisse der Angeklagten folgendes festgestellt:

Der Angeklagte ██ war als Beamter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt/Main Leiter der Asservatenverwaltung. In der Zeit von Juni bis November 1971 entnahm er Müllsäcken mit eingezogenen Gegenständen, deren Vernichtung ihm oblag, nach und nach etwa 50 Pornofilme und 2 Kartenspiele mit 550 Pornoheften mit pornografischen Darstellungen, ferner etwa 40 kg gepressten Haschisch in Platten zu je 200 g sowie 500 g Heroin. Diese Gegenstände gab er an die mit ihm befreundete Angeklagte Johanna zum Verkauf an Dritte weiter. Die angeklagten Eheleute ██ veräußerten mindestens 450 Pornohefte, etwa 35 kg Haschisch und das Heroin an einen Abnehmer, der schließlich bei dem Versuch, das Heroin weiter zu verkaufen, festgenommen wurde. Der von den angeklagten Eheleuten ██ insgesamt erzielte Erlös in Höhe von 33.350 DM und ein an den Angeklagten abgeführter Betrag von 2.000 DM konnten sichergestellt werden.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten ███ wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach den §§ 14, 3, 10 Abs. 4 Opiumgesetz und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die angeklagten Eheleute ██ hat es wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Opiumgesetz und nach § 184 Abs. 1 Nr. 1a StGB mit Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten bestraft.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte ██████████ im vollen Umfang, die angeklagten Eheleute ████ mit Beschränkung auf das Strafmaß Revision eingelegt. Soweit sie die Verletzung von Verfahrensrecht geltend machen, sind die Rechtsmittel mangels Angabe der den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten ████ vorzunehmende Überprüfung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zu seinen Nachteilen ergeben.

Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Höhe der gegen alle Angeklagten verhängten Strafen begründet und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, begegnen keinen Bedenken. Was die Revision der angeklagten Eheleute ██ hierzu vorbringt, vermag die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht zu begründen. Die Vorschrift setzt voraus, dass besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Ein solches Zusammentreffen besonderer Umstände muss, wenn es zur Strafaussetzung führen soll, der Tat einen Ausnahmecharakter verleihen, wie er namentlich bei außergewöhnlichen Konfliktslagen gegeben ist (BGHSt 24, 3). Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Angeklagten ██ waren durch ihre Verschuldung nicht in eine ausweglose Situation geraten, die zu einer so schwerwiegenden Tat drängte, wie sie insbesondere durch das Inverkehrbringen einer großen Menge des gefährlichen Rauschgiftes Heroin begangen haben. Zudem sind sie, wie die erzielten Erlöse und die Weitergabe von 2.000 DM an den Angeklagten ████ zeigen, über das zur Schuldentilgung erforderliche Maß hinausgegangen. Noch weniger kommt die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten ██ in Betracht, der sich selbst überhaupt nicht in einer schwierigen Lage befunden hat.

MüllerSchumacherMeyer
BaumgartenSchauenburg