Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen — Beweiswürdigung und §213-Ablehnung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 560/62
Datum
12.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags und rügte Verfahrensfehler sowie die Nichtanwendung mildernder Umstände (§213 StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Das Nichterscheinen eines geladenen Sachverständigen rechtfertigte keine Erzwingung seiner Vernehmung, die Verlesung des Gutachtens war nicht zulässig und ein weiteres Obergutachten war nicht erforderlich. Auch zur Frage mildernder Umstände ergab die Sachrüge keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Beweisaufnahme erstreckt sich nach §245 S.1 StPO nur auf präsente Beweismittel; ein geladener, nicht erschienener Sachverständiger muss nicht durch Ausführung eines Beschlusses vernommen werden.

2

Die Verlesung ärztlicher Atteste als Urkundenbeweis nach §256 StPO ist nur bei Attesten über nicht schwere Körperverletzungen zulässig und ersetzt nicht die persönliche Anhörung eines Sachverständigen, wenn es um schwerwiegende gesundheitliche Feststellungen geht.

3

Nach §244 Abs.2 StPO besteht die Pflicht zur ergänzenden Sachaufklärung (z. B. durch Anordnung eines Obergutachtens) nur, wenn die vorhandenen Gutachten und die sonstigen Erkenntnisse keine ausreichende Aufklärung ermöglichen; sind ergänzende fachliche Stellungnahmen vorhanden, kann die Ablehnung weiterer Gutachten gerechtfertigt sein.

4

Zur Annahme mildernder Umstände (vgl. §213 StGB) ist erforderlich, dass der Täter durch das Verhalten des Opfers in eine auf der Stelle bestehende, erhebliche Gemütsbewegung versetzt und hiervon zu der Tat veranlasst worden ist; bloßer im Verlauf eines Streits entstandener Zorn begründet dies ohne weitere Anhaltspunkte nicht automatisch.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 11. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren den ████, ██, in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Mai 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 12. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe, nachdem es den Beschluss auf Vernehmung des Chefarztes der inneren Abteilung des St. ████████-Krankenhauses Dr. med. ████████ als Sachverständigen erlassen habe, ihn auch ausführen müssen. Nach § 245 Satz 1 StPO ist die Beweisaufnahme nur auf die sog. präsenten Beweismittel zu erstrecken, d. h. Zeugen und Sachverständige sind zu vernehmen, soweit sie vorgeladen und auch erschienen sind.

Dr. █████████ war aber, obwohl er zu dem auf den 11. Mai 1962 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung geladen worden war, nicht erschienen. Infolgedessen konnte und brauchte das Schwurgericht den Beschluss nicht auszuführen.

b) Die Anhörung von Dr. ████████ durch die Verlesung des von ihm vor dem Termin vom 11. Mai 1962 erstatteten schriftlichen Gutachtens zu ersetzen, war das Schwurgericht nicht befugt. § 256 StPO lässt zwar als Urkundenbeweis die Verlesung gewisser ärztlicher Atteste zu, jedoch nur solcher über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören. Diese Voraussetzung war nicht gegeben.

c) Trotz des Nichterscheinens von Dr. ████████ wäre das Schwurgericht allerdings gehalten gewesen, ihn als Sachverständigen zu vernehmen, wenn die Aufklärungspflicht, wie § 244 Abs. 2 StPO sie vorsieht, dies geboten hätte. Das war aber nicht der Fall. Dr. █████ war in seinem schriftlichen Gutachten, dessen wesentlichen Inhalt der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben hat, auf Grund einer körperlichen Untersuchung des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser nicht an einer schweren Lebererkrankung leide und daran auch zur Tatzeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht gelitten habe. Angesichts dessen bestand für das Schwurgericht kein Anlass, die Anhörung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1962 nicht erschienenen Dr. ██ als Sachverständigen nochmals anzuordnen. Das gilt umso mehr, als der bereits in einem früheren Abschnitt der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. med. ██ das von ihm erstattete Gutachten ergänzt hat, nachdem in seiner Anwesenheit der von der Verteidigung als Spezialist für Lebererkrankungen bezeichnete Facharzt für innere Medizin Prof. Dr. ████ als Sachverständiger gehört worden war.

d) Unter diesen Umständen war das Schwurgericht auch gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO berechtigt, mit der von ihm gegebenen Begründung den von der Verteidigung zuletzt gestellten Antrag auf Einholung eines sog. Obergutachtens abzulehnen. Ob hinsichtlich der Feststellung von Lebererkrankungen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. ███ derjenigen des Sachverständigen Prof. Dr. ███ unterlegen ist, wie die Revision behauptet, kann dahingestellt bleiben; diese angebliche Unterlegenheit war hier jedenfalls dadurch behoben, dass Dr. ███ bei der Ergänzung seines Gutachtens die Erkenntnisse des Prof. Dr. ████ berücksichtigt hat. Die Tatsache, dass das Schwurgericht vor Abgabe dieser ergänzenden Stellungnahme die Beiziehung eines Lebersachverständigen für notwendig gehalten hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB, die von der Revision vor allem bekämpft wird, ist nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass der Angeklagte erst im Laufe der Auseinandersetzung mit seiner Frau im Zorn oder dergleichen den Entschluss zur Tat gefasst habe. Es hat aber ebenso deutlich verneint, dass der Angeklagte von seiner Frau zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Dafür, dass das Schwurgericht den Begriff „mildernde Umstände“ verkannt haben könnte, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Diese begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Gesichtspunkte, die zur Versagung mildernder Umstände geführt haben, bei der Festsetzung der – nach Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB aus § 212 StGB zu entnehmenden Strafe – berücksichtigt worden sind.

BaldusKirchhofMeyer
ScharpenseelMayr
Revision gegen Totschlagsurteil verworfen — Beweiswürdigung und §213-Ablehnung bestätigt — Themis