Revision verworfen – Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt, Urteilsspruch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/61
- Datum
- 20.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn die Verurteilung auf einem glaubhaften Geständnis und ergänzenden Zeugenaussagen beruht und das Hinzuziehen des Verletzten oder seines Arztes voraussichtlich nichts wesentliches zur Entscheidungsfindung beitragen würde.
Tritte mit dem Absatz des Schuhs in das Gesicht können den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen.
Die Vorschrift des § 246a StPO verlangt nicht die dauernde Anwesenheit des sachverständigen Arztes während der gesamten Hauptverhandlung; frühere schriftliche Gutachten und dessen Einbeziehung genügen unter den dargelegten Umständen.
Unter einer Norm, die sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe stellt, muss die Schuldform im Urteil festgestellt werden; ein unterbliebener Hinweis auf die Schuldform kann durch Ergänzung des Urteilsspruchs behoben werden.
Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und zur Strafzumessung können auch verschiedene frühere Verurteilungen – gegebenenfalls auch durch Strafbefehl – herangezogen werden, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte auf eine Neigung zu Gewalttaten schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 17. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Josef (genannt Gino) ██████, geboren ████ █████ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. April 1961 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch im Abschnitt A dahin ergänzt, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB in vier Fällen und wegen Körperverletzung nach § 223 StGB in einem Falle, ferner wegen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, in die zwei anderweitig erkannte Freiheitsstrafen einbezogen sind. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Zum Schuldspruch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Auch greifen die insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht durch.
a) Der Vorwurf, das Landgericht habe im Falle 3 ███████ gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es weder den Verletzten noch dessen Arzt vernommen habe, trifft nicht zu. Die Feststellung, dass der Angeklagte mehrfach mit dem Absatz seiner Schuhe ████ ins Gesicht getreten hat, beruht auf dem nach der Überzeugung der Strafkammer glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Im Hinblick hierauf bestand für diese kein Anlass, außer den zu dem Vorfall vernommenen Zeugen noch den zur Hauptverhandlung zwar geladenen, aber nicht erschienenen Verletzten als Zeugen zu hören, und zwar umso weniger, als dieser zu den ihm von dem Angeklagten versetzten Tritten aller Voraussicht nach nichts Wesentliches hätte bekunden können, da er in dem Zeitpunkt, in dem es gelang, den Angeklagten von ihm zurückzureißen, ohne Bewusstsein war.
Dass Tritte mit Schuhabsätzen ins Gesicht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen, liegt auf der Hand und bedurfte daher keiner Erörterung. Aus diesem Grunde kam es nicht auf die von der Revision vermisste Feststellung an, ob die Fußtritte des Angeklagten Verletzungen im Gesicht seines Gegners hervorgerufen haben, so dass das Landgericht auch nicht gehalten war, hierüber den Arzt, der den Verletzten behandelt hatte, als Zeugen zu hören.
Dafür, dass der Angeklagte zunächst in Notwehr gehandelt und nachher deren Grenzen in Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten habe, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Der insoweit geltend gemachte Einwand mangelnder Aufklärung entbehrt jeder Grundlage.
b) Auch im Falle 4 ██████ ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Revision meint, das Landgericht hätte den Arzt, in dessen Behandlung der Verletzte gewesen sei, als Zeugen darüber vernehmen müssen, ob durch den Schlag mit dem eisernen Barhocker, der den Kopf des Verletzten streifte, bei diesem mehr als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens herbeigeführt worden sei. Hierzu lag keine Veranlassung vor, weil der Angeklagte, ehe er mit dem eisernen Barhocker zuschlug, sein Opfer schon ohne ersichtlichen Grund mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen hatte, dass es sofort zu Boden sackte und, nachdem es auch noch den Schlag mit dem Barhocker erhalten hatte, glasige Augen, eine blutende Verletzung am Hinterkopf und eine Gehirnerschütterung aufwies. Ob dies Folgen des Faustschlages oder des Zuschlagens mit dem Barhocker waren, ist unerheblich und bedurfte daher keiner Aufklärung.
c) Was die Revision gegen die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in diesen Fällen einwendet, ist ebenfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestand zu gefährden. Der Sachverständige, dessen gutachtlicher Stellungnahme die Strafkammer beigetreten ist, hat den Angeklagten für geistig und körperlich völlig gesund befunden. Dass er bei Abgabe seines Gutachtens in der Hauptverhandlung die Kopfverletzungen, die der Angeklagte vor einigen Jahren erlitten hatte, nicht berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss daraus, dass er sie in den bei den Akten befindlichen, zur Vorbereitung der Hauptverhandlung schriftlich erstatteten gutachtlichen Äußerungen erwähnt und gewürdigt hat, entnommen werden, dass er sie auch bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung nicht außer Acht gelassen hat. Durch die Auskunft des Stadtkrankenhauses ██████ kann er in seiner Stellungnahme nicht beeinflusst worden sein, da sie erst nach seiner Entlassung verlesen wurde. Für die Annahme der Revision, die Strafkammer habe auf Grund dieser Auskunft die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, er sei wegen einer Schädelverletzung im Krankenhaus behandelt worden, geht aus dem Urteil nichts hervor.
Die Tatsache, dass die Strafkammer den Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung entlassen hat, bevor früher gegen den Angeklagten ergangene Strafurteile verlesen waren, vermag den Vorwurf nicht zu rechtfertigen, sie habe damit die Vorschrift des § 246a StPO sowie ihre Verpflichtung zur restlosen Erforschung der Wahrheit verletzt. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht angegeben hat, ob und inwieweit in jenen Urteilen Umstände angeführt waren, die möglicherweise für die Begutachtung durch den Sachverständigen hätten von Bedeutung sein können. Falls sie als solche Umstände die Kopfverletzungen des Angeklagten gemeint haben sollte, die, wie sie an anderer Stelle der Revisionsbegründung vorbringt, in dem Urteil des Jugendgerichts Bielefeld vom 11. Februar 1957 erwähnt seien, war die vorzeitige Entlassung des Sachverständigen ohne Bedeutung, weil ihm diese Verletzungen bekannt waren.
Die Bestimmung des § 246a StPO hat das Landgericht beachtet, indem es in der Hauptverhandlung über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten einen Arzt als Sachverständigen vernommen hat. Dessen Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung schreibt das Gesetz auch im Falle des § 246a StPO nicht vor, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1. Dezember 1955 – 3 StR 419/55 – (teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt 9, 1 ff.) ausgesprochen hat.
d) Auch sonst hat die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen überall die Anwendung der von der Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften. Sie hat es lediglich unterlassen, im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, dass sich der Angeklagte im Falle 6 der Urteilsgründe eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB schuldig gemacht hat. Dies klarzustellen, war geboten, weil die Vorschrift vorsätzliches und fahrlässiges Zuwiderhandeln nebeneinander in gleicher Weise mit Strafe bedroht. Der Mangel kann jedoch durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von hier aus behoben werden.
2.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch, soweit die Strafkammer von den strafschärfenden Bestimmungen des § 20a Abs. 1 und 2 StGB Gebrauch gemacht hat.
a) Dass die Strafkammer für die Feststellung des Hanges des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten an früheren Verurteilungen nur die beiden Bestrafungen wegen Körperverletzung hätte heranziehen dürfen, trifft nicht zu. Außer diesen kamen dafür auch die verschiedenen Verurteilungen wegen Bedrohung, wegen Beamtennötigung und wegen Nötigung in Betracht, denen, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, die sehr wohl den Schluss auf das Vorliegen eines entsprechenden Hanges zuließen. Die Ansicht, dass dabei Straftaten, die nicht durch Urteil, sondern durch einen Strafbefehl geahndet sind, unberücksichtigt bleiben mussten, findet im Gesetz keine Stütze.
Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden, dass die Körperverletzungen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, die Anwendung der strafschärfenden Vorschrift des § 20a StGB nicht rechtfertigen. Es handelt sich durchweg um tiefe und rohe Gewaltakte, die nicht nur den Schluss auf ein Handeln aus innerem Hang zu Gewalttaten tragen, wie es die Strafkammer als gegeben angesehen hat, sondern auch deren Annahme, dass der Angeklagte gefährlich ist. Dass die Gefahrlichkeit nicht ausreichend festgestellt sei, weil nach den Urteilsgründen offenbleibe, ob sie nicht aus der Neigung des Angeklagten zum Alkoholgenuss bestimmt werde, trifft nicht zu. Zwar ist es richtig, dass das Landgericht in seinen Ausführungen über die etwaige Notwendigkeit einer Hinweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt zum Ausdruck gebracht hat, es habe nicht sicher festgestellt werden können, ob er gewohnheitsmäßig und im Übermaß trinke. Dass eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, steht jedoch mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen über die jetzt abgeurteilten Taten nicht in Widerspruch. Denn hierzu ist in dem Urteilsabschnitt, der die Frage der Zurechnungsfähigkeit behandelt, als sicher festgestellt, dass der Angeklagte ein endogen-chronischer Schizoider ist, der in keinem der fünf Fälle der Körperverletzung erheblich unter dem Einfluss zuvor genossenen Alkohols gestanden hat. Damit hat die Strafkammer zugleich verneint, dass die bei Begehung der Körperverletzungen zutage getretene Gefährlichkeit des Angeklagten auf eine möglicherweise vorhandene Neigung zum Alkoholgenuss zurückzuführen sein könnte. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht, wie die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42c StGB verkannt hat. Daher gehen die Überlegungen, welche die Revision hieran knüpft, ins Leere.
Ebenso wenig trifft es zu, dass die einfache Körperverletzung (Fall 1 des Urteils) zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht hätte herangezogen werden dürfen. Der Hinweis auf BGHSt 1, 384 geht fehl; dort handelt es sich um Beleidigungen, die nicht verfolgbar waren, weil die Beleidigten den Strafantrag zurückgenommen hatten.
b) Im Übrigen sind weder Art noch Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Dafür, dass die Strafen, wie die Revision meint, schärfer seien, als dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, ist nichts ersichtlich. Auch gegen die Verhängung der Nebenstrafe ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |