Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen Nichtprüfung der einfachen Bestechung (§331 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/58
- Datum
- 28.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist derselbe geschichtliche Vorgang rechtlich anders zu beurteilen, hat das Gericht den Sachverhalt auch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (§264 StPO).
Für den Tatbestand der einfachen passiven Bestechung (§331 StGB) ist eine pflichtwidrige Handlung des Beschenkten nicht Tatbestandsmerkmal; der Vorsatz muss sich daher nicht auf eine pflichtwidrige Diensthandlung erstrecken.
Die Urteilsgründe müssen darlegen, warum der Angeklagte auch hinsichtlich anderer in Betracht kommender Straftatbestände nicht überführt ist; fehlen solche Ausführungen, liegt ein Verstoß gegen §267 Abs.5 StPO vor.
Zur Erfüllung des äußeren Tatbestands der schweren passiven Bestechung (§332 StGB) genügt, dass ein Beamter für eine amtsbezogene pflichtverletzende Handlung Geschenke annimmt; auf den vermittelten Eindruck durch die Annahme kommt es nicht an.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ministerialdirektor Dr. Max Ernst B. (███ aus B[REDACTED]) geboren am ██████ 1907 in K[REDACTED] wegen schwerer passiver Bestechung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. August 1958, soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch die Annahme von Geschenken, und zwar durch den Empfang eines Paketes mit Wurst und Speck, eines weiteren Paketes mit Wurst und von zwei Flaschen Kirschwasser im Gesamtwert von rund 60 DM einer schweren passiven Bestechung im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 332 und 331 StGB sowie im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der zweiten Vorschrift zugleich einen Verstoß gegen § 267 Abs. 5 StPO.
Schon im Hinblick auf die fehlende Erörterung der Voraussetzungen des § 331 StGB muss das Rechtsmittel Erfolg haben. Zwar heißt es in den Urteilsgründen im Anschluss an die Schilderung und die Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht, dieser reiche nicht aus, um den Angeklagten der schweren passiven Bestechung und auch der einfachen Bestechung für schuldig zu befinden. Indessen beschränkt die Strafkammer, wie die Revision zutreffend geltend macht, ihre rechtlichen Erwägungen allein darauf, ob durch das Verhalten des Angeklagten die Merkmale des § 332 StGB erfüllt seien. Sie untersucht und bejaht zunächst, dass er diese zur äußeren Tatseite verwirklicht hat, und prüft danach, ob er insoweit auch vorsätzlich gehandelt hat. Dazu führt sie einleitend an, sie habe sich nicht in ausreichendem Maße davon überzeugen können, dass sich der Angeklagte bei der Annahme der Geschenke bewusst geworden sei, der frühere Mitangeklagte ███████ wolle ihm diese als Gegenleistung für die Amtshandlungen mit der Absicht hingeben, ihn bei seiner Ermessensentscheidung in der Form befangen zu machen, dass er sich nicht ausschließlich durch sachliche Gesichtspunkte leiten lasse, sondern Rücksichten auf Vorteile Raum geben solle.
Ihre Zweifel sieht die Strafkammer in der Eigenart der Persönlichkeit des Angeklagten begründet, von dem sie es angesichts seines allgemein bewunderten Pflichtbewusstseins, seines ungewöhnlichen, geradezu fanatischen Arbeitseifers und seiner fast übertriebenen Korrektheit in der Ausübung des Dienstes für möglich hält, dass er sich in einer Art Selbsttäuschung in der Erfüllung seiner Beamtenpflichten für völlig unverletzlich gehalten und dass dieses Selbstgefühl charakterlicher Immunität dazu geführt habe, bei ihm den Gedanken einer Bestechung durch ████████ nicht aufkommen zu lassen. Diese letzte Wendung könnte, für sich gesehen, den Eindruck erwecken, als habe das Landgericht damit ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 331 StGB verneinen wollen, weil dem Angeklagten nicht bewusst geworden sei, dass die Geschenke eine Gegenleistung für seine Amtshandlung hätten sein sollen. Die weiteren Darlegungen des Urteils lassen jedoch eine solche Auslegung nicht zu. Dagegen spricht, dass die Vorschrift des § 331 StGB innerhalb der rechtlichen Würdigung nicht mehr erwähnt und dass in dem diese abschließenden Satz ausdrücklich gesagt ist, die Strafkammer habe die Zweifel hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der schweren passiven Bestechung nicht überwinden können. Daraus geht deutlich hervor, dass die dem einleitenden Satz folgenden Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite allein eine Rechtfertigung der Bedenken bilden, die in jenem Satz zum Ausdruck gebracht sind. Sie gehen aber nur dahin, dass der Angeklagte bei der Entgegennahme der Geschenke möglicherweise nicht das Bewusstsein gehabt habe, von ihm werde etwas Pflichtwidriges verlangt. Hierauf kommt es jedoch für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 331 StGB nicht an, da eine pflichtwidrige Handlung des Beschenkten nicht Tatbestandsmerkmal ist, so dass sich auch der Vorsatz hierauf nicht zu erstrecken braucht.
Dass die Strafkammer die Merkmale des § 331 StGB zur inneren Tatseite als nicht verwirklicht angesehen habe, kann auch nicht, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung in tatsächlicher Hinsicht entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass sich die Strafkammer nur mit einem Teil der Einlassung des Angeklagten näher auseinandergesetzt und sie insoweit ausdrücklich als widerlegt bezeichnet hat. Hieraus ist jedoch nicht verlässlich zu schließen, sie habe damit die Einlassung im Übrigen als zutreffend oder zumindest als nicht widerlegt erachtet. Dagegen spricht schon die sich anschließende eingehende rechtliche Erörterung der Voraussetzungen des § 332 StGB, vor allem zur inneren Tatseite. Sie hätte sich erübrigt, wenn die Strafkammer der Überzeugung gewesen wäre, dass in der Vorstellung des Angeklagten die Geschenke keine Gegenleistung für seine Amtshandlung gewesen wären. Im Übrigen wäre auch angesichts der im Urteil hervorgehobenen Intelligenz des Angeklagten und seiner hohen Stellung die Annahme, er habe diesen Zusammenhang nicht erkannt, so außergewöhnlich, dass dies deutlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Die Freisprechung des Angeklagten wird sonach unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 331 StGB von den Ausführungen des Urteils nicht getragen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler und zugleich ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen § 267 Abs. 5 StPO, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, weshalb der Angeklagte auch insoweit für nicht überführt erachtet worden ist.
Dass die Strafkammer, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 332 StGB verneint hatte, gemäß § 264 StPO verpflichtet war, den Sachverhalt auch im Hinblick auf § 331 StGB zu prüfen und zu würdigen, obwohl der Angeklagte in Anklage und Eröffnungsbeschluss allein der schweren passiven Bestechung beschuldigt worden war, bedarf keiner näheren Darlegung. Es handelte sich lediglich um eine abweichende rechtliche Beurteilung desselben geschichtlichen Vorganges, der den Gegenstand der Urteilsfindung bildete. Das hat die Strafkammer im Übrigen selbst erkannt, wie sich aus ihrer, allerdings nicht mit Gründen belegten Bemerkung ergibt, dass der Sachverhalt nicht ausreiche, den Angeklagten auch der einfachen Bestechung für schuldig zu befinden.
Auf Grund der hiernach gebotenen Aufhebung des Urteils hat die Strafkammer die Sache in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen, und zwar unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch erneut unter dem des § 332 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken in der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen, so dass insoweit ihr Vorbringen nicht erörtert zu werden braucht. Jedoch sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die bisherigen Ausführungen des Urteils zum äußeren Tatbestand des § 332 StGB nicht geeignet sind, die Annahme, er sei durch das Verhalten des Angeklagten verwirklicht, zu tragen. Darauf, welchen Eindruck und welchen Anschein er durch die Entgegennahme der Geschenke vermittelte, kam es nicht an. Zur Erfüllung der äußeren Tatbestandsmerkmale des § 332 StGB ist vielmehr erforderlich, aber auch genügend, dass ein Beamter für eine in sein Amt einschlagende Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |