Treffer
BGH Urteil

Revision: Vorweggenommene Beweiswürdigung — Zurückverweisung im Unzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 560/56
Datum
19.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen ein und rügte die Ablehnung eines Beweisantrags. Das LG hatte den Beweisantrag, der eine mögliche Zeugenbeeinflussung durch die Ehefrau betreffen sollte, als unerheblich zurückgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer unzulässig die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorab entschieden hatte. Die Sache wurde zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von der Verteidigung gestellter Beweisantrag, der auf den Nachweis von Zeugenbeeinflussung zielt, ist nicht ohne Prüfung als entscheidungserheblich unbedeutend abzulehnen.

2

Das Gericht darf die Zulassung von Beweiserhebungen nicht mit der Begründung versagen, es sei bereits von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen überzeugt; dies stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

3

Wenn ein Verfahrensfehler darin besteht, dass die Beweiswürdigung vorweggenommen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Strafkammer hat die vorgebrachten Umstände, die nach Ansicht der Verteidigung gegen die Schilderung einer Zeugin sprechen, zu würdigen und gegebenenfalls entsprechende Beweiserhebungen anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Heinrich H__, aus █████████, geboren █████████████ 1908 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Barage als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchdringt.

Die Strafkammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte im Dezember 1955 und Januar 1956 an seiner 15-jährigen, seiner Erziehung anvertrauten Tochter Rita unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Sie stützt ihre Überzeugung vor allem auf die Aussage des Mädchens, das sie für glaubwürdig hält. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger den Antrag, die Tochter Renate darüber zu hören, daß die Ehefrau des Angeklagten Renate im Verfahren 5 Ks 33/54 zu einer unrichtigen Aussage verleitet bzw. die Aussage vor der Hauptverhandlung mit ihr abgesprochen habe. Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab, „da das, was die Zeugin Renate Heidenreich bekunden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“. Zu Recht beanstandet die Revision diese Ablehnung.

Der Angeklagte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat und brachte vor, seine Frau und deren Bruder hätten das Mädchen beeinflußt, gegen ihn auszusagen. Diesem Vorbringen diente sein Beweisantrag. Der Angeklagte wollte erkennbar beweisen, seine Frau habe in dem jetzt anhängigen Verfahren Rita ebenso beeinflußt, wie sie in einem anderen, früheren Strafverfahren auf Renate eingewirkt habe. Die Strafkammer hat, wie sich aus dem Urteil ergibt, den Beweisantrag auch in diesem Sinne aufgefaßt; sie hat ihn aber für bedeutungslos gehalten und dies damit begründet, sie sei bereits überzeugt, daß Rita in vorliegendem Fall die volle Wahrheit gesagt habe. Sie nimmt also an, ein etwaiger Beeinflussungsversuch der Mutter sei erfolglos geblieben. Hiernach hat die Strafkammer in Wirklichkeit die zu beweisende Tatsache nicht für bedeutungslos gehalten, sondern unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweggenommen. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen; es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Erhebung des Beweises die Glaubwürdigkeit des Mädchens anders beurteilt hätte.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, das Vorbringen der Verteidigung über die Umstände, die nach ihrer Ansicht gegen die Schilderung des Mädchens über den Tathergang im Dezember 1955 sprechen, zu würdigen.

Justizangestellter C____BuschHoepner
Dr. DotterweichBaldusDr. Schalscha
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