Revision wegen gewerbsmäßiger Hehlerei: UnedMG-Anwendbarkeit von Metallspänen und Doppelbestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 560/51
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Metallspäne, die Abfälle von Legierungen aus Eisen oder Stahl sind, fallen nicht unter den Ausschluss des § 1 Abs. 5 Satz 2 UnedMG; Metallspäne, die keine Eisen- oder Stahlabfälle sind (z. B. Kupfer- oder Messingspäne), sind unedle Metalle im Sinne des UnedMG.
Eine frühere rechtskräftige Verurteilung wegen Handels mit Altmetallen nach dem UnedMG verbraucht die Strafklage für dieselbe Tat insoweit, als durch dieselbe Handlung zugleich der Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei an unedlen Metallen verwirklicht worden ist.
Mehrere gewerbsmäßige Hehlereihandlungen sind grundsätzlich rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB; eine Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit darf nicht ohne besondere Feststellungen unterstellt werden.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB erfordert nicht, dass der Täter das Hehlen zu seinem Beruf machen will oder gegenüber einem weiteren Personenkreis zur Hehlerei bereit erscheint; es genügt, wenn er den Absatz des Hehlgutes fördert (z. B. durch Beförderung zum Händler).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. Juni 1951
Rubrum
Urteil des BGH vom 30. Januar 1953
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Schrotthändler Johann Heinrich Selmar W___, geboren am █, aus ██,
2) den Fuhrunternehmer Erich Hermann ███, geboren am ████, in █████,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1953 und in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. C___, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Leitsatz
Abfälle von Legierungen aus Eisen oder Stahl, insbesondere Kupfer- oder Messingspäne, fallen unter das UnedMG.
Aktenzeichen: 2 StR 560/51
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten W___ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagten je wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und zwar den Angeklagten W___ zu einem Jahr drei Monaten, den Angeklagten ███████ zu einem Jahr Zuchthaus. Ihre Revisionen machen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend; die Revision des Angeklagten ███████ rügt insbesondere Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“.
I. Zur Revision des Angeklagten W___
Der Angeklagte ist, solange er in dieser Sache in Untersuchungshaft einsaß, vom Amtsgericht Hamburg am 28. Februar 1951 wegen Vergehen nach §§ 1, 6, 16 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in Tateinheit mit Übertretung nach § 148 Nr. 4 und 4a R GewO zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil er „seit dem 25. September 1947 einen Handel mit Altmetallen und Rohprodukten betrieb, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben, die vorgeschriebenen Bücher zu führen und die Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebs anzuzeigen“. Das Urteil, das dem Landgericht nicht vorgelegen hat, ist rechtskräftig. Der jetzigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei liegt zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit vom ████████ bis Oktober 1950 in 8 Fällen gestohlene Gegenstände aus Metall jeweils zu Hehlerpreisen von den Dieben angekauft hat. Die Revision meint, zum „Handel mit Altmetallen und Rohprodukten“, wegen dessen der Angeklagte vom Amtsgericht bestraft worden sei, gehörten „begriffsnotwendig“ auch die ihm jetzt als gewerbsmäßige Hehlerei zur Last gelegten Ankäufe. Deshalb sei er wegen derselben Tat doppelt bestraft worden. Die Rüge muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
1.) Das Landgericht hat jeden der acht Fälle, in denen der Angeklagte gestohlene Sachen aus Metall angekauft hat, rechtsirrtumsfrei als gewerbsmäßige Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) gewürdigt. Zur Frage ihres Zusammentreffens führt es lediglich aus (UA S. 21 █████████), dass bei dem Angeklagten „eine fortgesetzte Handlung, nämlich eine gewerbsmäßige Hehlerei“ gegeben sei; tatsächliche Feststellungen über das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs trifft es nicht. Danach scheint das Landgericht, das den Angeklagten nur wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (nicht wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei) verurteilt hat, mit der langjährigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen zu haben, dass die mehreren Hehlereihandlungen um deswillen, weil sie gewerbsmäßig begangen sind, eine rechtliche Einheit bilden. Diese Rechtsauffassung hat das Reichsgericht in RGSt 72, 285 aufgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 41) hat sich dem angeschlossen. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Strafklage wegen der unter Anklage gestellten Tat durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Februar 1951 verbraucht ist, muss daher davon ausgegangen werden, dass die acht gewerbsmäßigen hehlerischen Betätigungen rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB sind.
2.) Der Aburteilung des Angeklagten wegen der acht rechtlich selbständigen Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei steht das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) nur insoweit entgegen, als er jeweils Gegenstände käuflich erworben hat, die unter das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedMG) fallen. Indem er diese Gegenstände als Händler ankaufte, machte er sich durch eine und dieselbe Handlung der gewerbsmäßigen Hehlerei in der Form des Ansichbringens und des Vergehens nach den §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedMG – Ausübung des Metallhandels ohne behördliche Erlaubnis – schuldig; denn er verwirklichte hierdurch seinen Willen, unedle Metalle zur gewerblichen Weiterveräußerung zu erwerben (RGSt 63, 353). Die beiden Straftaten trafen daher rechtlich (§ 73 StGB) zusammen (vgl. RG HRR 1938 Nr. 1384). Wegen dieser Ankäufe ist daher die Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Februar 1951 verbraucht. Das Amtsgericht durfte und musste die dem Angeklagten damals zur Last gelegte „Tat“ im Sinne des § 264 StPO – Handel mit Altmetallen und Rohprodukten ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ab September 1947 – nach allen Seiten und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (vgl. RGSt 51, 241); dass es im beschleunigten Verfahren (§ 212 StPO) verhandelt hat, ändert an seinem Recht und seiner Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung und Würdigung der Tat nichts. Gleiches muss gelten, wenn der Angeklagte – wie möglicherweise im Fall 2 – bei einem Erwerbsvorgang, einer und derselben Handlung im Sinne des § 73 StGB und damit einer Tat im Sinne des § 264 StPO, sowohl Stehlgut, das unter das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen fällt, als auch solche gestohlenen Sachen angekauft haben sollte, die keine Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des UnedMG sind.
Dagegen steht das amtsgerichtliche Urteil der Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei insoweit nicht entgegen, als ihm Ankäufe solcher gestohlenen Sachen zur Last liegen, die keine Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 1 Abs. 1 UnedMG sind. Durch ihren Erwerb hat sich der Angeklagte nicht als Altmetallhändler betätigt. Vielmehr hat er durch den Ankauf dieser Sachen ausschließlich den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei und nicht auch zugleich den der §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedMG verwirklicht. Nur sein Handel mit Altmetallen und Rohprodukten, nicht auch sein Handel mit anderen Waren, bildete jedoch den Gegenstand des früheren Verfahrens. Insoweit ist daher die Strafklage nicht verbraucht.
3.) Hiernach haben aus dem vorliegenden Verfahren die Fälle auszuscheiden, in denen der Angeklagte (auch) Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 1 Abs. 1 UnedMG als Hehler angekauft hat.
a) Hierunter fallen nach den bisherigen Feststellungen das Blei, Messing-Kupfer, Kupfer und Zinn, das er in rohem oder umgeschmolzenen Zustand den Dieben abgekauft hat (Fall 3 und 12). Keine Gegenstände aus unedlem Metall waren nach den bisherigen Feststellungen die fünf Schraubenführungsbuchsen (Wert etwa 200 DM) – Fall 7 –, die bereits in der Fertigung befindlichen Lagerschalen aus Rotguss (Wert mindestens 250 DM) – Fall 9 – und die wertvollen Rotgussteile, die ebenfalls bereits einer weiteren Bearbeitung unterworfen worden waren (Fall 10). Hinsichtlich der Beschaffenheit der Schiffsschraube (Fall 2) fehlen bisher genauere Angaben.
b) Ebensowenig lässt sich aus dem angefochtenen Urteil sicher entnehmen, ob die insgesamt 4,5 Ztr. „Metallspäne“ (Fälle 2, 5, 6), die die Diebe jeweils in Motorenfabriken entwendet hatten, Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 1 Abs. 1 UnedMG gewesen sind. Hat es sich bei ihnen um Eisen- oder Stahlabfälle gehandelt, so fallen sie nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes nicht unter diesen Begriff. Waren die „Metallspäne“ dagegen Abfälle von Legierungen aus Eisen oder Stahl, etwa Kupfer- oder Messingspäne, so greift diese Ausnahmevorschrift nicht Platz (vgl. Feisenberger bei Stenglein, 5. Aufl. Erg.-Bd. Anm. 13 zu § 1 UnedMG). Wie auch der Umkehrschluss aus § 1 Abs. 5 Satz 2 ergibt, sind Metallspäne, die nicht Abfälle von Eisen oder Stahl (einschließlich der verzinnten und verzinkten Abfälle) sind, vielmehr als unedle Metalle in rohem oder umgeschmolzenem Zustand anzusehen. Sie bilden sich zwar bei der Bearbeitung von Metall durch Drehen oder Feilen, aber als Abfälle oder Rückstände und nicht als Gegenstände, die, wie die Halbfabrikate, einer weiteren Bearbeitung unterworfen worden sind. Angesichts der heutigen Knappheit an Buntmetallen lohnt sich auch ihre Verwertung jedenfalls bei den hier in Frage kommenden Mengen (jeweils 1 1/2 Ztr.).
4.) Keinen Anhalt bieten die bisherigen Feststellungen dafür, dass es sich bei den mehreren gewerbsmäßigen hehlerischen Betätigungen des Angeklagten um eine Fortsetzungstat (vgl. dazu insbesondere BGHSt 1, 313, 315) handeln kann. Der Senat hatte daher keinen Anlass, auf die weitreichenden Rechtsfragen (vgl. dazu das Urteil des 1. Ferienstrafsenats BGHSt 3, 165 ff.) einzugehen, die beim Vorliegen einer Fortsetzungstat wegen des Verbots der Doppelverurteilung auftauchen würden.
II. Zur Revision des Angeklagten ███████
Sie kann keinen Erfolg haben.
1.) Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen gem. § 244 Abs. 2 StPO die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber hören müssen, dass er ihr nach den Fahrten nicht erklärt habe, die Fahrten seien ihm „nicht ganz geheuer“ vorgekommen. Hierauf die Beweisaufnahme ohne einen dahingehenden Beweisantrag des Angeklagten zu erstrecken, bestand für das Landgericht kein Anlass.
2.) Die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision richten sich ebenso wie die sachlich-rechtliche Rüge, das Landgericht habe den Hehlervorsatz in Widerspruch mit den Denkgesetzen für nachgewiesen erachtet, in Wahrheit ausschließlich gegen die unangreifbare (§ 337 StPO) Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.
3.) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB ist nicht verkannt. Dass der Täter „das Hehlen zu seinem Gewerbe oder Beruf machen will“, wie die Revision meint, ist nicht erforderlich (BGHSt 1, 383). Ebensowenig ist erforderlich, dass „der Täter auch einem anderen Personenkreis gegenüber bereit erscheint, sich hehlerisch zu betätigen zu wollen“; es genügt, wenn er einem Auftraggeber beim Absatz des Stehlgutes – hier durch Beförderung zum Händler – behilflich ist (RGSt 58, 24, 25).
| Sauer | Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Werner | Dr. Ortlieb |