Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Auslagenerstattung (§ 467 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 5/60
Datum
27.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Vorwurf des Meineids freigesprochen; das Landgericht hat jedoch nicht ausdrücklich über die Erstattung der für die Verteidigung notwendigen Auslagen entschieden. Der BGH hält die Urteilsgründe für unklar, ob die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO verneint oder eine Ermessenserwägung getroffen wurden. Mangels hinreichender Deutlichkeit wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über Auslagenerstattung und Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht ein Freispruch auf Kosten der Staatskasse, muss das Urteil nach § 467 Abs. 2 StPO ausdrücklich darüber entscheiden, ob die ursprüngliche Kostentragungspflicht entfällt oder Auslagenerstattung gewährt wird.

2

Fehlt im Urteil eine eindeutige Bestimmung über die Erstattung notwendiger Verteidigungsauslagen, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der eine Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Selbst bei Bestehen eines begründeten Verdachts kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die Verurteilte von den notwendigen Auslagen freistellen.

4

Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen kann die Bekundung, frühere Angaben seien frei erfunden, die Glaubwürdigkeit einer Zeugin derart erschüttern, dass das Gericht zu Gunsten anderer Zeugenaussagen entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen die Serviererin Else ████████, geboren am ███ ██ in ███, Kreis ████ ████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1959 wird die Sache zur Entscheidung über die Auslagenerstattung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist von der Anklage des Meineids „auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen worden. Ihr Antrag, der Staatskasse auch die für die Verteidigung notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht ausdrücklich beschieden worden. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des § 467 Abs. 2 StPO gegründete Revision.

Die Angeklagte hatte in einem Privatklageverfahren ihres Arbeitgebers ████████ gegen ███ eidlich bekundet, sie habe niemals intime Beziehungen mit ███████ gehabt. Dessen Nichte Anni ████ hatte ██ erzählt und schriftlich bestätigt, sie habe einmal den ████████ beim Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten in einem Keller beobachtet. In der Hauptverhandlung hat Anni ███ bekundet, sie habe den Vorfall im Weinkeller frei erfunden, weil sie sich über herabsetzende Äußerungen ihres Onkels geärgert habe. Das Landgericht hielt ihre jetzige Aussage für unglaubwürdig, zumal da sie ihre angebliche Beobachtung im Weinkeller schon früher einem am Ausgang des Verfahrens uninteressierten Zeugen ███ erzählt hatte; die Strafkammer glaubte aber, angesichts der in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung der Zeugin ██ „nicht mit Sicherheit feststellen" zu können, welcher Sachverhalt der Wahrheit entspricht. Sie ist allerdings geneigt, der Bekundung des ████, der beschworen hat, er habe einmal die Angeklagte mit █████ im Bett liegen sehen, den Vorzug zu geben, und zwar gerade deshalb, weil Anni ██ jetzt bekundet, der Vorfall im Weinkeller habe sich überhaupt nicht abgespielt.

Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Bemerkung einen Denkfehler; sie meint, die Bekundung der Zeugin ███ spreche gerade gegen die Darstellung des Hagen. Das Landgericht hat den Nachdruck aber offensichtlich auf die Worte gelegt, dass der Vorfall überhaupt nicht abgespielt habe. Hätte die Zeugin █████ bekundet, dass ihre früheren Angaben sich auf einen Vorfall bezogen, der der Ausdeutung zugänglich gewesen wäre, so würde das nicht so gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen wie ihre Behauptung, sie habe den ganzen Vorfall, obwohl sie ihn auch früher schon erzählt hatte, frei erfunden. Es verstößt daher nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht ihre jetzige Aussage für so unglaubhaft hält, dass es eher geneigt ist, der Darstellung des Hagen zu folgen.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die Strafkammer die Auslagenerstattung versagen wollte, indem sie bewusst von einer ausdrücklichen Stellungnahme absah, oder ob die Entscheidung hierüber versehentlich unterblieben ist. Die erwähnten Ausführungen konnten an sich so verstanden werden, dass die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt war, gegen die Angeklagte bestehe noch ein begründeter Verdacht des Meineids, sodass eine Verpflichtung zur Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht in Betracht kam. Dieser Annahme steht aber der abschließende Hinweis in den Urteilsgründen entgegen, es sei „nach den widersprechenden Bekundungen der Zeugen nicht ganz ausgeschlossen, dass die Angeklagte bei der eidlichen Vernehmung nicht doch die Unwahrheit gesagt habe". Das Urteil ergibt also nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO verneint worden sind. Aber selbst wenn die Strafkammer noch einen begründeten Verdacht gegen die Angeklagte annahm, so konnte sie nach pflichtgemäßem Ermessen sie gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO von den notwendigen Auslagen freistellen. Auch diese Entscheidung fehlt im angefochtenen Urteil. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher, die Angeklagte möglicherweise beschwerender Fehler.

BaldusScharpenseelDr. Schalscha
Dr. DotterweichKirchhof
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