Versäumnis der Prüfung von § 64 StGB: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/93
- Datum
- 19.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht Sachverhaltsfeststellungen ergeben, die auf eine erhebliche Rauschgiftabhängigkeit und einschlägige Vorstrafen hinweisen, muss es prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen.
Unterlässt der Tatrichter eine gebotene Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dies das Urteil nicht beeinflusst hätte.
Die Nachholung der gebotenen Prüfung zur Unterbringung nach § 64 StGB ist auch möglich, wenn allein der Angeklagte Revision einlegt; die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen.
Für die Strafzumessung ist bei der Bewertung der Mitwirkung nach § 31 Nr. 1 BtMG entscheidend, dass die Angaben des Täters zu einem tatsächlichen Ermittlungserfolg geführt haben; ein späterer Wechsel des Aussageverhaltens steht der Berücksichtigung nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 559/93 vom 19. November 1993 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ██, Herbert Nikolaus █████, 1965, zur Zeit in ██ Untersuchungshaft, u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
a) "Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, sich mit der Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auseinanderzusetzen. Eine solche Erörterung hatte sich dem Tatrichter hier aufdrängen müssen. Denn nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte „seit Anfang 1980 Haschisch und seit dem Frühjahr 1992 in steigendem und schon bald erheblichem Umfang Heroin und kurz vor seiner Festnahme (UA S. 22) auch Kokain“.
Außerdem war der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft; das Landgericht Köln verurteilte ihn am 22.6.1989 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (UA S. 7).
Darüber hinaus hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten dessen „Bemühungen um einen Therapieplatz und die darin zum Ausdruck kommende ernsthafte Bereitschaft, sich von seiner Rauschgiftabhängigkeit zu lösen“ gewertet (UA S. 25).
Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben waren, prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlagen (BGHR StGB § 64 Ablehnung 3, 6, 8, Anordnung 2, Hang 1; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1993, 2 StR 351/93; BGH, Beschl. v. 12. August 1993, 1 StR 379/93). Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint, sind nicht ersichtlich.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafaussprachs, da nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Der Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5); die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen worden (vgl. dazu BGHSt 38, 362).
Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu bedenken haben, dass die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht durch einen Wechsel im Aussageverhalten des Angeklagten gehindert wird. Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungshilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 6, 11, 16, 20; BGH, Beschl. v. 26. November 1991, 5 StR 561/91)".
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