Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin in Revision abgelehnt wegen fehlender Vermögensdarlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 559/90
Datum
18.01.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die erforderliche Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen; der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen reicht nur in besonderen Fällen und wurde hier nicht vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind deshalb in jeder Instanz erneut darzulegen.

2

Der Antragsteller hat grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck (§117 Abs.4 ZPO) zu verwenden, um die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe darzulegen.

3

Eine Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann in besonderen Fällen genügen, setzt jedoch eine ausdrückliche und zureichende Bezugnahme voraus.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 559/90

in der Strafsache gegen

████ geboren am ██, Nihat Engin, zur Zeit in Untersuchungshaft in ███, wegen Vergewaltigung,

Hilfeantrag der Nebenklägerin hier: Prozesskostenhilfe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1991

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin, die auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, unterlassen.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierNiemöller
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