PKH-Antrag der Nebenklägerin in Revision abgelehnt wegen fehlender Vermögensdarlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/90
- Datum
- 18.01.1991
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind deshalb in jeder Instanz erneut darzulegen.
Der Antragsteller hat grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck (§117 Abs.4 ZPO) zu verwenden, um die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe darzulegen.
Eine Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann in besonderen Fällen genügen, setzt jedoch eine ausdrückliche und zureichende Bezugnahme voraus.
Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 559/90
in der Strafsache gegen
████ geboren am ██, Nihat Engin, zur Zeit in Untersuchungshaft in ███, wegen Vergewaltigung,
Hilfeantrag der Nebenklägerin hier: Prozesskostenhilfe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1991
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin, die auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, unterlassen.
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