Revision gegen Strafurteil wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/90
- Datum
- 16.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe willentlich durch eine fördernde Handlung die Haupttat unterstützt; bloße innere Billigung ohne förderndes Verhalten genügt nicht.
Für Beihilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe den Tatentschluss des Täters kennt und mit dem Bewusstsein handelt, die Haupttat durch sein Verhalten zu fördern (Wissen und Förderungswille).
Geringfügige oder gleichgültige Äußerungen sowie das Verlassen des Tatorts begründen für sich allein keine tatbestandsmäßige Förderung der Haupttat.
Die revisionsrechtliche Prüfung der subjektiven Tatbestandswürdigung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; eine freie, widerspruchsfreie Würdigung der Vorinstanz ist vom Revisionsgericht zu respektieren.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. März 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 559/90
in der Strafsache gegen ███, geboren am █████ 1966 in ██ ████████, wegen unterlassener Hilfeleistung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. Januar 1991 in der Sitzung vom 18. Januar 1991, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Schäfer, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ der Verhandlung, Richterin am Amtsgericht ██████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. März 1990 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 10 DM verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt werden müssen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte und sein Vetter, der Mitangeklagte F., waren gegen 6.00 Uhr morgens nach dem Besuch verschiedener Lokale auf der Heimfahrt. F. steuerte seinen PKW VW Derby. Unterwegs nahmen sie die Zeugin und Nebenklägerin G. mit, die an einer Bushaltestelle wartete. Sie wollte zur Arbeit und hatte ihren Bus verpasst. Der Angeklagte setzte sich im PKW nach hinten. Bereits während der Fahrt wurde F. gegenüber der Zeugin in grober Weise zudringlich. Als diese F. abwehrte, packte F. sie am Kragen ihrer Jacke und begann nach einiger Zeit wieder, an ihr „herumzufummeln“. G. „schlug ihm die Hände weg, begann zu weinen und zu zittern und forderte die Angeklagten auf, sie herauszulassen“ (UA S. 7). Der Angeklagte reagierte darauf mit den Worten „stell dich nicht so an“ (UA S. 7) und F. erklärte G., er wolle sie „ficken“; „wenn sie es nicht freiwillig tue, dann hätte sie noch fünf Narben mehr im Gesicht“ (UA S. 8). Nachdem im weiteren Verlauf der Fahrt F. auf einen Feldweg eingebogen war, verließ der Angeklagte auf dessen Aufforderung das Fahrzeug. Dabei war ihm klar, „dass das, was laufen würde, gegen den Willen der Nebenklägerin geschah“ (UA S. 24). F. vergewaltigte anschließend die Zeugin in seinem PKW.
III.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten keine Beihilfe zur Vergewaltigung. Zur Begründung führt sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich aus, die Äußerung „stell dich nicht so an“ und das Aussteigen am Tatort seien keine Förderung der Haupttat. Dem Angeklagten sei es überdies nicht nachzuweisen gewesen, „dass er den über die gegebene innerliche Billigung hinaus zu verlangenden Willen und das Bewusstsein besaß, die Haupttat des Mitangeklagten F. zu fördern“ (UA S. 28).
Jedenfalls die den subjektiven Tatbestand betreffende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist möglich, frei von Denkfehlern und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 25, 365, 367; 10, 208).
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Schäfer |