Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen widersprüchlicher Beweisbehauptungen: Aufhebung und Rückverweisung in Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 559/89
Datum
10.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen Betrugs; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil sich die Urteilsgründe in Widerspruch zu zuvor als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen setzten. Diese Widersprüche betreffen entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es auf Feststellungen beruht, die im Widerspruch zu im Verfahren als erwiesen oder bei Ablehnung von Beweisanträgen als gegeben angesehenen Beweisbehauptungen stehen, sofern diese Tatsachen für die Urteilsfindung erheblich sind.

2

Widersprechen Urteilsgründe früheren Beweisannahmen, kann das Gericht die Verurteilung nicht aufrechterhalten, da die Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit der Beweiswürdigung Teil der gesetzlichen Überprüfbarkeit des Urteils ist.

3

Bei der Revision ist zu prüfen, ob in den Urteilsgründen entscheidungserhebliche Tatsachen unzulässig übergangen oder widersprüchlich dargestellt wurden; liegt dies vor, ist Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.

4

Die Rückverweisung kann an eine andere Kammer erfolgen, um eine neutrale Neubewertung der Beweisaufnahme und der entscheidungserheblichen Tatsachen sicherzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 559/89 vom 10. Januar 1990 in der Strafsache gegen Hildegard S. █████ aus Köln, geboren am ██ ███ 1944 in ████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ihre Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

1. Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus (UA 19 f.):

„Im █████████ 1987 suchte die Angeklagte den Zeugen ██████ allein auf und sprach ihn darauf an, ob er ihr für ‚lukrative Geschäfte‘ bis November 1987 100.000,-- DM darlehensweise zur Verfügung stellen könne. Über den Inhalt der Geschäfte erklärte sie dem Zeugen nur wenig. Sie sprach davon, dass sie das Geld unter anderem in einen Bilderhandel investieren wolle. Dabei spiegelte sie dem Zeugen wahrheitswidrig vor, sie werde ihm die Darlehenssumme bis November 1987 aus dem Gewinn ihrer Geschäfte mit Zinsen zurückzahlen. In Wirklichkeit war der Angeklagten klar, dass sie das Geld überhaupt nicht zurückzahlen wollte und konnte.“

Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch mit einer im Rahmen der Ablehnung eines Beweisantrages als erwiesen angesehenen Beweisbehauptung. In dem Antrag war folgende Beweisbehauptung aufgestellt worden (Revisionsbegründung S. 10 l.):

„████ ██████████ des Zeugen ████████, er habe Frau █████ in Unkenntnis ihrer ███ wirtschaftlichen Situation DM 100.000,-- aufgrund der Zusage kurzfristiger Rückzahlung ausgehändigt, ist unzutreffend. Vielmehr hat er ihr in Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Situation in mehreren Raten Geldbeträge aufgrund der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen geliehen.“

2. Weiter hat das Landgericht in den Urteilsgründen (UA 23) festgestellt:

„Obwohl die Angeklagte genau wusste, dass die zunächst in Aussicht genommene ██████████████████ nicht stattfinden konnte, spiegelte sie █████ vor, die Übernahme könne noch erfolgen. In ████████ wollte die Angeklagte, dass mit Hilfe der Bürgschaft eine von ihrem Neffen, der sich in der Hauptverhandlung auf sein █████████████████████ recht ███████ hat, der Kreissparkasse St. ██ ██ für sein Geschäftskonto gegebene ███████████ bestehend aus Wertpapieren, ersetzt und dessen Kreditlinie erhöht werden sollte.“

Dies lässt sich nicht mit im Rahmen der Ablehnung eines weiteren Beweisantrages als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen in Einklang bringen. In diesem Beweisantrag waren folgende Beweisbehauptungen aufgestellt worden (Revisionsbegründung S. 4 l.):

„Die von Herrn █████ abgegebene Bürgschaft in Höhe von DM 50.000,-- sollte dem Erwerb und Betrieb eines Gebrauchtwagenhandels für Automobile dienen. Die Übernahme scheiterte schließlich daran, dass der Grundstücksinhaber einen entsprechenden Vertrag nicht abschließen wollte. Das geplante Autogeschäft war also ernsthaft in Aussicht genommen. Als es scheiterte, ist der ent- ███████████ über die Bürgschaft kreditierte ██████ von Herrn ██████ zunächst einvernehmlich Frau █████ und Frau ███ belassen worden.“

Die Revision ist zu Recht der Auffassung, es sei nach Inhalt und Verteidigungsrichtung unter Beweis gestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Gespräche zwischen dem Zeugen ███ und der Mandantin über die Gewährung eines weiteren Darlehens dieses Geschäft aus der Sicht der Mandantin vorbereitet, die entsprechenden Verhandlungen geführt und die Einrichtung des Gebrauchtwagenhandels durchaus realisierbar erschienen sei (Revisionsbegründung S. 6).

3. Das Urteil beruht auf den nicht eingehaltenen, als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen. Die Erheblichkeit der in Frage stehenden Tatsachen für die Urteilsfindung steht außer Zweifel. Daher kann das Urteil keinen Bestand haben.

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