Aufhebung des Strafausspruchs bei BtM-Handel wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/80
- Datum
- 17.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen einer finanziellen Notlage darf nicht als Strafschärfungsgrund gewertet werden, da es lediglich die Verneinung eines möglichen Strafmilderungsgrundes darstellt.
Eine Strafzumessung, die auf der Annahme eines übersteigerten Gewinnstrebens beruht, setzt zureichende, im Urteil getroffene Feststellungen voraus.
Fehlen diese Feststellungen zu Tatmotiven und konkretem Verhalten, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Eine im Urteil angeordnete Einziehung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, soweit sie gesondert begründet und verfügt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 29. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Ali Ekber ███ aus ██, geboren am █████ in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Bilal G. aus ██ ████, geboren am █████ in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Arslan wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Februar 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten AC und die Revision des Angeklagten █████ werden verworfen; der Angeklagte █████ trägt die Kosten seiner Revision.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Arslan, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn verwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat zu Lasten des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilten Angeklagten AC unter anderem berücksichtigt, „dass er nicht aus einer finanziellen Notlage, sondern lediglich aus einem übersteigerten Gewinnstreben gehandelt hat“. Das ist rechtsfehlerhaft.
Zum einen darf das Fehlen einer finanziellen Notlage nicht strafschärfend bewertet werden, weil darin lediglich die Verneinung eines möglichen Strafmilderungsgrundes liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1980 – 2 StR 280/80).
Zum anderen bieten die Urteilsfeststellungen keine zureichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte AC habe aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Verhalten, das der Angeklagte AC beim Absatz der ihm von GC überlassenen Gramm Heroin gezeigt hat, weist in die gegenteilige Richtung. So hat er sich bei seiner „Kundin“ Marion R. mit zwei Anzahlungen von jeweils 20,– DM begnügt, obgleich das eine Mal 150,– DM, das andere Mal 50,– DM als Kaufpreis vereinbart waren. Des Weiteren erhob er keine Einwände dagegen, dass er von Gerhard EC eine nur noch auf zwei Gramm geschätzte Menge Heroin zurückerhielt, wiewohl dieser 4,3 Gramm von ihm erhalten hatte und für die verkaufte „kleine Menge“ lediglich 30,– DM bezahlte.
Der dargelegte Rechtsfehler führt, soweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten AC betrifft, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt; sie bleibt bestehen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten AC und die Revision des Angeklagten GC sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Schumacher | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Theune |