Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der aufrechterhaltenen Fahrerlaubnissperre

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 559/75
Datum
13.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Aufrechterhaltung einer in einem früheren Strafbefehl angeordneten Fahrerlaubnissperre bei Bildung einer Gesamtstrafe. Der BGH ändert das Urteil dahingehend, dass die Sperre entfällt, da sie aufgrund der Rechtskraft des Strafbefehls bereits abgelaufen war. Ansonsten wird die Revision verworfen. Erledigtes kann hingegen bei späteren Verurteilungen berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 42n aF bzw. § 69a nF angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

2

Eine bereits zur Zeit der Urteilsverkündung erledigte Nebenfolge (z. B. Fahrerlaubnissperre) darf nicht in eine spätere Gesamtstrafe einbezogen oder neben dieser aufrechterhalten werden.

3

Erledigte Strafen oder Nebenfolgen können bei späteren Verurteilungen berücksichtigt werden (z. B. Anrechnung nach § 69a Abs. 3 StGB nF).

4

Bei Feststellung eines dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlers ist dieser im Revisionsverfahren zu berichtigen, soweit dadurch die Entscheidung zu seinen Gunsten geändert werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 559/75 vom 13. Februar 1976 in der Strafsache gegen den Schneider und Schrotthändler Walter Josef aus K--, geboren am ██ ██ 1931 in ███ wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Juli 1973 dahin geändert, dass im Urteilsspruch der Satz: *„Die im vorgenannten Strafbefehl angeordnete Sperre (§ 42n StGB) bleibt aufrechterhalten“* wegfällt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einzelausführungen der Revision sind zum Teil unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), im Übrigen unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafkammer hat die Geldstrafe von 600,-- DM aus einem am 30. Juli 1971 rechtskraftig gewordenen Strafbefehl vom 16. Juli 1971 in die Gesamtstrafe einbezogen und die in jenem Strafbefehl angeordnete Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten, obwohl diese inzwischen abgelaufen war (UA Bl. 646). Die Aufrechterhaltung der Sperre war nicht zulässig. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, hier des Strafbefehls (§ 42n Abs. 5 Satz 2 StGB aF, § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB nF). Die Frist war also zur Zeit der Urteilsverkündung längst abgelaufen.

Eine bereits erledigte Strafe oder Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung kann aber nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen oder neben dieser aufrechterhalten werden. Trotzdem kann sie, etwa gemäß § 69a Abs. 3 StGB nF, bei späteren Verurteilungen berücksichtigt werden.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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