Revision: Tateinheit bei Diebstählen; Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/69
- Datum
- 16.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere Taten Teil eines planmäßigen Fortsetzungszusammenhangs, sind sie als eine einheitliche Tat (Tateinheit) zu werten.
Eine aufgrund zulässiger Sachrügen erfolgte Änderung des Schuldspruchs erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt haben.
Bei Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen; das Tatgericht hat dabei zu berücksichtigende gesetzliche Änderungen zu beachten.
Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 559/69 in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Kurt ██, geboren ███████████ 1947 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, aus ███,
2. den Arbeiter Alfred ██████, geboren am ██████ 1940 in ████████,
3. den Schrotthändler Klaus ██████, geboren am █████████ 1940 in ███, wegen schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Juli 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██ des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Angeklagten ██████ und ██████ des schweren Diebstahls schuldig sind,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten ██ und ██████ sind unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Sachrügen führen jedoch zur Änderung des Schuldspruchs gegenüber allen drei Angeklagten. Die drei Taten jedes Angeklagten stehen untereinander in Fortsetzungszusammenhang: Als die ███████████ zunächst in ███ in der Firma █████████ Schraubenzieher entwendeten, um damit einen Opelwagen für die Fahrt nach ██ ████ zurückzustehlen, und als sie anschließend einen Opel-Rekord wegnahmen, waren sie zum Einbruch in das „[REDACTED] Haus“ in ███ bereits entschlossen; dieser Einbruch stand von vornherein in allen wesentlichen Einzelheiten fest und wurde plangemäß ausgeführt. Demnach sind die Diebstähle jeweils als eine einheitliche Tat anzusehen (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1967, 12).
Die Änderung des Schuldspruchs ist nach § 357 StPO auch auf den Angeklagten ██████ zu erstrecken, der im ███ ████ an sich seine Revision auf das Strafmaß beschränkt hat.
Der gesamte Strafausspruch ist mit den Feststellungen aufzuheben; die Feststellungen zum Rückfall des Angeklagten ██████████████ bleiben aufrechterhalten.
Für die neue Verhandlung ist auf die Neufassung der §§ 23 und 244 Abs. 2 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz zu verweisen. Über den Fahrerlaubnisentzug gegenüber dem Angeklagten ██ ist neu zu befinden.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |