Revision: Diebstahlsverurteilung zu Unterschlagung geändert wegen nachträglicher Zueignungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/68
- Datum
- 28.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Diebstahls setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden ist; kann dies nicht ausgeschlossen werden, kommt statt Diebstahl nur Unterschlagung in Betracht.
Ergibt die Beweiswürdigung, dass der Entschluss zur Zueignung möglicherweise erst nach Erlangung des Alleingewahrsams gefasst wurde, ist die Annahme eines Diebstahls nicht haltbar.
Ist eine entscheidungserhebliche Tatsachenfrage nicht durch eine neue Hauptverhandlung zu klären und würde eine solche dem Angeklagten keine andere Verteidigungsposition eröffnen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zur rechtlichen Wertung selbst ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs macht in der Regel die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzel- und Gesamtstrafe erforderlich und führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Strafentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 20. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███
BESCHLUSS 2 StR 559/68 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ███, den Feinblechner Anton, geboren am 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 20. August 1968 a) dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe nicht wegen Rückfalldiebstahls, sondern wegen Unterschlagung verurteilt wird, b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergeben hat, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls von Sachen aus dem Kraftwagen des Kaufmanns M[REDACTED] keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er den Entschluss zur Zueignung der Sachen erst fasste, nachdem er sich durch die Schwarzfahrt den Alleingewahrsam an ihnen verschafft hatte. Dann
liegt nur Unterschlagung vor. Da eine neue Hauptverhandlung mangels geeigneter Beweismittel keine Klarung bringen und der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes sich nicht anders verteidigen könnte, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe zur Folge hat.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Henning | Müller |