Revision der Nebenklägerin gegen Totschlagsurteil als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 55/93
- Datum
- 18.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge oder eine Verurteilung wegen einer Tatbestandsvariante herbeizuführen, zu deren Anschluss ihm das Nebenklägerrecht nicht berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO).
Eine Sachrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Fehler gerügt werden und ob der Schuldspruch oder nur der Strafausspruch betroffen ist.
Fehlt in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis oder eine Anklagegrundlage für eine abweichende Tatqualifikation (z. B. Mord statt Totschlag), rechtfertigt dies nicht die Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel einer geänderten Schuldaussage.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 55/93 vom 18. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am 22. Juli 1924 in █████████, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 1992 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die von der Nebenklägerin ohne begründende Ausführungen erhobene Sachbeschwerde lässt nicht erkennen, ob die Nebenklägerin lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das Ziel ihrer Revision eine Änderung des Schuldspruchs ist. Hierauf könnte allenfalls ihr Antrag hindeuten, „das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben.“ Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsantrages in diesem Sinn spricht aber folgendes: Die zugelassene Anklage legte dem Angeklagten Totschlag zur Last. Ein Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht kommen könnte, ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Der Staatsanwalt beantragte, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verhängen. Diesem Antrag schloss sich der Vertreter der Nebenklägerin an (Bl. 601 Bd. III der Strafakten). Das gestattet den Schluss, dass die Nebenklägerin den Schuldspruch nicht angreifen will, da der Angeklagte insoweit antragsgemäß verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Februar 1989 – 1 StR 786/88).
| Vv. | Maier | Streck | |||
| Gollwitzer | Jahnke | Bode |