Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 5/59
Datum
25.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, die Sachrüge unbegründet. Die Feststellungen des Tatrichters stützen die Annahme rechtmäßigen polizeilichen Handelns; behauptete Würgegriffe und ein Erlaubnistatbestandsirrtum nach §59 StGB sind nicht belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unbeachtlich, wenn die geltend gemachte Verfahrensrüge nicht substantiiert vorgetragen wird.

2

Im Revisionsverfahren sind Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und reine Feststellungsrügen unzulässig.

3

Zur Rechtfertigung eines Widerstands gegen Amtsträger bedarf es tatrichterlicher Feststellungen über die Rechtswidrigkeit oder Überschreitung des polizeilichen Einschreitens; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Ein nach §59 StGB geltend gemachter Erlaubnistatbestandsirrtum führt nur dann zur Straflosigkeit, wenn die Tatsachenfeststellungen ergeben, dass der Irrtum unverschuldet und tatsächlich auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung gerichtet war.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 14. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplom-Physiker Roland K. ███ aus ████, geboren am █████████ 1920 in ██████████, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 14. Juni 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100,– DM verurteilt, ihn ferner einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung für schuldig befunden, jedoch insoweit für straffrei erklärt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich; die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Strafkammer nimmt an, unter den festgestellten Umständen sei es rechtmäßig gewesen, dass Polizeirat ██ die Räumung des Vorplatzes, die Festnahme und die Verbringung des Angeklagten in den Bereitschaftsraum anordnete. Sie hält es auch für rechtmäßig, dass die Polizeibeamten den Angeklagten wegen des von ihm geleisteten Widerstandes unter Anwendung von Polizeigriffen gewaltsam abführten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision wendet insoweit nur ein, das Vorgehen der Polizei sei dadurch rechtswidrig geworden, dass der Polizeibeamte ██ den Angeklagten, bevor er ihn in den „Schwitzkasten“ nahm, mit beiden Händen die Kehle zudrückte. Dieser Würgegriff ist nach Auffassung der Revision der Anfang der Rechtswidrigkeit der Polizei gewesen, so dass von diesem Zeitpunkt an dem Angeklagten das Recht der Notwehr und damit der Widerstandsleistung gegen die weiteren Übergriffe zugestanden habe. Dieses Vorbringen geht fehl.

Das Urteil stellt nämlich nicht fest, dass █████████ dem Angeklagten mit beiden Händen die Kehle zugedrückt hat. Die Würgemale am Halse des Angeklagten rühren vielmehr von der späteren Schlägerei im Bereitschaftsraum her. Mit ihrer Behauptung eines Würgegriffs durch █████████ kann die Revision daher nicht gehört werden.

Die Strafkammer findet den Widerstand allein darin, dass der Angeklagte auf dem Vorplatz, als Polizeirat █████ ihn zum Weggehen aufforderte, wobei er ihn an der Schulter fasste, und die Polizeibeamten ihn vor sich her zu schieben begannen, mit den Armen um sich schlug, dabei ███████████ ins Gesicht traf und sich der Festnahme und Abführung durch Hin- und Herwenden und Entgegenstemmen zu entziehen trachtete. Einen weiteren Widerstand des Angeklagten auf dem Wege vom Treppenaufgang bis zum Bereitschaftsraum hat die Strafkammer dagegen nicht angenommen. Der Einwand der Revision, der Widerstand des Angeklagten gegen die Übergriffe der Polizeibeamten auf dieser Wegstrecke sei nicht rechtswidrig gewesen, ist daher bedeutungslos, da er insoweit keiner strafbaren Handlung für schuldig befunden worden ist. Dies gilt auch, soweit die Beamten die Erklärung des Angeklagten, er wolle freiwillig mitgehen, nicht beachtet haben; denn auch diese Worte sind erst nach seiner Widerstandsleistung gefallen.

Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass nach der Hessischen Verfassung jedermann das Recht und die Pflicht habe, gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt Widerstand zu leisten; in dem Glauben, die Polizei verletze den Grundsatz der Versammlungsfreiheit, habe er seinen Widerstand nicht nur für berechtigt, sondern sogar für geboten gehalten.

Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für unbegründet.

Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, der Angeklagte habe sich unverschuldet über die Absichten der Polizei und über die Art, wie er die verfassungsmäßige Pflicht zu erfüllen habe, geirrt; er sei daher nach § 59 StGB straffrei.

Die Revision geht auch hier von einer Annahme aus, die im Urteil keine Bestätigung findet; denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte über die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung der Beamten, soweit er Widerstand leistete, nicht geirrt; vielmehr war er verärgert darüber, dass er keinen Zugang zu dem Versammlungsraum erhielt; er wurde weiter durch den Beifall und das Gelächter der umstehenden Menge angestachelt, und es hat ihm nun Freude gemacht, sich mit der Polizei, die er ohnehin nicht gerne sah, zu streiten. Die Ausführungen der Revision liegen daher neben der Sache.

Die Strafkammer ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte erkannt hat, dass Polizeibeamte ihn zum Weitergehen aufforderten, ihn anfassten und vor sich herschoben. Die Verurteilung wegen Widerstandes besteht daher zu Recht. Die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Tateinheit hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei.

2.) Nach den Feststellungen gab der Angeklagte im Bereitschaftsraum dem Polizeibeamten ████████████, als dieser ihn einen „gemeinen Patron“ nannte, eine Ohrfeige; ████████████ schlug ihn hierauf nieder.

Die Strafkammer hat den Angeklagten einer vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig erkannt, ihn jedoch für straffrei erklärt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, findet im Urteil keine Stütze; denn er hat hiernach ████████████ geschlagen, um die Beleidigung zu „vergelten“. Die Revision wendet sich also nur gegen die Feststellungen des Tatrichters und greift seine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Dr. DotterweichBaldusScharpenseel
BuschDr. Schalscha
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