Revision wegen Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2,3 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/90
- Datum
- 11.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtgewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2, 3 StPO stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Verletzung zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.
Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO kann als Beweismittel dafür dienen, dass einem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt wurde.
Ist ein offensichtliches Fassungsversehen in der Urteilsformel feststellbar, ist dessen Berichtigung zulässig, soweit dadurch die Entscheidungsgrundlage nicht verändert wird und die Beteiligtenrechte nicht beeinträchtigt werden.
Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Verfahrensfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, gegebenenfalls an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 558/90
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██████, Josef Anna, geboren am 9.1.1943 in ██ ████████, wegen versuchter räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1991
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Hinsichtlich der früheren Mitangeklagten ███ und ███████████ wird die Formel des genannten Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███ ████ der versuchten räuberischen Erpressung und der Angeklagte ███████████ der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ███████████ wegen räuberischer Erpressung, den Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten █████████ mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO hat Erfolg.
Dem Angeklagten wurde nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist – als wesentliche Förmlichkeit (BGHSt 22, 278, 280) – durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
2. Die Berichtigung der Urteilsformel hinsichtlich der früheren Mitangeklagten ███ und ███████████, die das Urteil nicht angefochten haben, erfolgte, weil insoweit offensichtlich ein Fassungsversehen vorliegt (vgl. die Strafliste und UA S. 13).
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