Revision: Zurückverweisung zur Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/85
- Datum
- 18.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe ist vom Urteil festzusetzen; dies gilt auch, wenn aus Einzelgeld- und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.
Unterbleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe, führt dies zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung.
Eine im Revisionsverfahren erhobene Sachrüge kann die Zurückverweisung rechtfertigen, wenn der Feststellungsfehler die Bestimmbarkeit der Rechtsfolgen der Strafe beeinträchtigt.
Soweit keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt werden, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 558/85 in der Strafsache gegen ████ Sch. Bernd Dieter aus ████, geboren am ███ 1951 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 1985 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Zurückverweisung der Sache zwecks Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen. Ihrer Bestimmung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus Einzelgeld- und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (ständige Rechtsprechung). Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maier | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |