Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung zur Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 558/85
Datum
18.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Betrugs ein. Der BGH verwies die Sache zurück zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich. Die übrige Revision wurde verworfen, da keine weiteren Rechtsfehler festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe ist vom Urteil festzusetzen; dies gilt auch, wenn aus Einzelgeld- und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.

2

Unterbleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe, führt dies zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung.

3

Eine im Revisionsverfahren erhobene Sachrüge kann die Zurückverweisung rechtfertigen, wenn der Feststellungsfehler die Bestimmbarkeit der Rechtsfolgen der Strafe beeinträchtigt.

4

Soweit keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt werden, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 558/85 in der Strafsache gegen ████ Sch. Bernd Dieter aus ████, geboren am ███ 1951 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 1985 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Zurückverweisung der Sache zwecks Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen. Ihrer Bestimmung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus Einzelgeld- und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (ständige Rechtsprechung). Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaierHerdegenGollwitzer
MeyerNiemöller