Revision wegen Zuhälterei: Teilaufhebung wegen widersprüchlicher Ergänzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/83
- Datum
- 25.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Ergänzungsbeschluss zu den Urteilsgründen muss eindeutig bezeichnet sein und in sich sowie mit dem Urteil inhaltlich konsistent bleiben.
Führen Urteilsgründe und Ergänzungsbeschluss zu widersprüchlichen Feststellungen oder unterschiedlichen Strafzumessungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleiben Einwände der Revision auf die Strafzumessung beschränkt und ist der Schuldspruch materiell nicht fehlerhaft, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafausspruch zu überprüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 5. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 558/83
in der Strafsache gegen
1. ██ Rainer aus ███████, dort geboren am ██ 1951, ███
2. Hans aus █████████, geboren am ████ in ███
wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten GD gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. Mai 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten PC wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten GD ergeben, sein Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das gleiche gilt, soweit sich die Revision des Angeklagten PC gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann hier indes nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Urteilsgründe durch einen umfangreichen Beschluss vom 12. Oktober 1983 ergänzt. Die Ausführungen zur Strafzumessung wurden dadurch unklar und widersprüchlich. Die Ergänzung soll insoweit auf S. 18 der Urteilsgründe im Anschluss an Satz 1 des dritten Absatzes eingefügt werden. Bereits diese Bezeichnung ist unklar, denn die die Strafzumessung des Angeklagten PC betreffenden Ausführungen beginnen erst im Absatz 4.
In Satz 1 dieser Erwägungen setzt die Strafkammer gegen ihn Einzelstrafen von einem Jahr für die Zuhälterei und von neun Monaten für die versuchte Erpressung fest. Im Ergänzungsbeschluss werden für die versuchte Erpressung aber nur drei Monate Freiheitsstrafe als schuldangemessen erachtet.
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