Revision teils verworfen, teils aufgehoben wegen Verstoßes gegen Unmittelbarkeit (§261 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/68
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden nach zeitweiliger Abtrennung des Verfahrens in der gegen einen Mitangeklagten fortgesetzten Hauptverhandlung Zeugen vernommen oder kommissarische Vernehmungen verlesen, dürfen diese Beweisergebnisse nach Wiederverbindung nicht ohne erneute unmittelbare Hauptverhandlung gegen den hinzugekommenen Angeklagten verwertet werden.
Die Wahrung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung; ihre Verletzung kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen, soweit das Urteil darauf beruht.
Bei der Prüfung, ob einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unzumutbar ist (§§ 223 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO), sind neben der Entfernung die Verkehrsverhältnisse, die Bedeutung der Sache und der Aussage sowie die persönlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen.
Eine bloße Beweisanregung unterscheidet sich von einem formellen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO); die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert keine Durchführung weiterer Vernehmungen, wenn das vorliegende Beweisergebnis bereits einen eindeutigen Schluss zulässt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 558/68
in der Strafsache gegen
1.) den Metzgergesellen Klaus ████████, geboren am ███,
2.) die ████████, geboren am ███, █████ ██
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Klaus ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. Juli 1967 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten Hildegard █████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges für schuldig befunden und den Angeklagten Klaus ███████ zu einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagte Hildegard █████ ██ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten Klaus ████████
Die Revision, mit welcher der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
In den Schlussvorträgen beantragte die Verteidigung hilfsweise, Peter Hermann ██ als Zeugen darüber zu vernehmen, „dass er allein das Geschäft geleitet habe“, später, „dass das ganze Geschäft nur von ihm abgewickelt worden sei“.
Die Strafkammer hat diesen Hilfsantrag abgelehnt, weil die Beweisaufnahme schon nach den eigenen Einlassungen der Angeklagten zweifelsfrei ergeben habe, „dass auch sie selbst an der Führung der Geschäfte der Firma ██ ██████████ beteiligt waren, und zwar nicht erst nach dem Ausscheiden ██ im Oktober 1964, sondern von Anfang an“.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Nach Sachlage konnte das Vorbringen der Verteidigung nicht dahin verstanden werden, dass sie einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO stellen wollte. Wie die Revisionsrechtfertigung bestätigt, sollte vielmehr nur eine Beweisanregung gegeben werden. Hierüber durfte die Strafkammer befinden, ohne sich in den Grenzen des § 244 Abs. 2 StPO halten zu müssen.
Im Hinblick auf das Beweisergebnis gebot die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht die Vernehmung weiterer Zeugen (██, ██) und ███████.
Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen der Sachbeschwerde beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen. Auch sonst weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Die Revision der Angeklagten Hildegard █████
Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) nicht gewahrt hat.
Das Verfahren gegen die Angeklagte war zeitweilig abgetrennt. In der gegen den anderen Angeklagten allein fortgesetzten Hauptverhandlung wurden mehrere Zeugen vernommen und zahlreiche Protokolle über kommissarische Zeugenvernehmungen verlesen. Diese Beweisaufnahme wurde nach der Wiederverbindung der Verfahren nicht wiederholt, dessen ungeachtet jedoch im Urteil gegen die Angeklagte verwertet. Das war unzulässig. Das Urteil kann, soweit es die Angeklagte betrifft, auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Damit erübrigt sich die Erörterung der anderen Verfahrensrügen.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob gemäß §§ 223 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wohnorts vom Gericht nicht zugemutet werden kann, neben dem Maß der Entfernung auf die Verkehrsverhältnisse, die Bedeutung der Sache und der Aussage, ferner die persönlichen Verhältnisse des Zeugen ankommt (vgl. BGHSt 9, 230).
| Kirchhof | Baldus | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |