Revision verworfen: Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung und Verletzung des Postgeheimnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/58
- Datum
- 25.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gebilligte vertretungsweise Ausübung dienstlicher Verrichtungen begründet die amtliche Eigenschaft im strafrechtlichen Sinne, wenn der Vertretende tatsächlich amtliche Aufgaben wahrnimmt.
Die Entgegennahme von Zahlkarten, Postanweisungen und den darauf eingezahlten Geldern im Rahmen amtlicher Tätigkeiten erfüllt das Merkmal »in amtlicher Eigenschaft empfangen«.
Das Unterlassen der Eintragung von Entgegennahmen in das Annahme- bzw. Annahmebuch stellt ein unrichtiges Führen i.S.d. § 351 StGB dar.
Tateinheit zwischen schwerer Amtsunterschlagung und einem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Gegenstände dem Täter amtlich anvertraut waren und die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Das Herausziehen und Zurückhalten von Postsendungen, die Mahnschreiben enthalten, verletzt das Postgeheimnis und kann nach § 354 StGB strafbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Postschaffner Johann ████ aus █████, dort geboren am 1909, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. August 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der als Postbeamter bei dem Postamt ██████ beschäftigt war, hat häufig seine Ehefrau, die die Posthilfsstelle in ███████ führte, während der Schalterstunden mit Billigung der vorgesetzten Dienstbehörde vertreten. Dabei hat er sich Beträge, die auf Zahlkarten und Postanweisungen bei ihm eingezahlt waren, zugeeignet und ihre Eintragung in die Annahmeliste unterlassen; die Zahlkarten und Postanweisungen hat er teils verborgen, teils vernichtet. Außerdem hat er Briefe, von denen er annahm, dass sie Mahnschreiben an die Einzahler der nicht weitergeleiteten Beträge enthielten, geöffnet und sie ebenfalls verborgen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB sowie wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist nicht begründet.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der schweren Amtsunterschlagung im Sinne der §§ 350, 351 StGB.
Zwar ist es richtig, dass nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau Halterin der Posthilfsstelle in ███████ war. Dennoch hat die Strafkammer mit Recht bejaht, dass der Angeklagte die Zahlkarten und Postanweisungen sowie die hierauf eingezahlten Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen hat und dass er auch die Annahmeliste hierüber zu führen hatte.
Wie im Urteil festgestellt ist, hat der Angeklagte in den Jahren 1948 bis 1958 seine Ehefrau häufig in der Erledigung ihrer Dienstgeschäfte als Posthalterin vertreten. Von dieser Vertretung hat die vorgesetzte Dienstbehörde Kenntnis gehabt und sie gebilligt. Im Hinblick hierauf hat die Strafkammer den Angeklagten, soweit er die Posthilfsstelle vertretungsweise geführt hat, mit Recht als Beamten im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) angesehen und behandelt (vgl. auch RGSt 54, 203). Im Rahmen der Vertretung war er mit den Geschäften der Posthilfsstelle dienstlich befasst. Die Entgegennahme der Zahlkarten und Postanweisungen und der hierauf eingezahlten Gelder bildete einen Teil dieser dienstlichen Tätigkeit, so dass auch das Merkmal „in amtlicher Eigenschaft empfangen“ als erfüllt anzusehen ist.
Daraus folgt zugleich, dass der Angeklagte das Annahmebuch zu führen hatte und damit zur Eintragung der Einzahlungen in diesem Buch verpflichtet war. In dem Unterlassen der Eintragungen liegt aber ein unrichtiges Führen im Sinne des § 351 StGB.
Da auch im Übrigen der Tatbestand der §§ 350, 351 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite im Urteil belegt ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung keinen Bedenken.
Nicht zu beanstanden ist aus den gleichen Gründen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dem Verbrechen nach §§ 350, 351 StGB eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Bedenken, mit denen die Revision die Verwirklichung des Merkmals „amtlich anvertraut“ in Zweifel zieht, beruhen im Wesentlichen auf der bereits erörterten unzutreffenden Meinung, der Angeklagte habe in der Posthilfsstelle ███████ keine amtlichen Befugnisse gehabt. Auf Grund der Billigung der vertretungsweisen Führung der Geschäfte der Posthilfsstelle durch die vorgesetzte Dienstbehörde war er amtlich befugt, Postanweisungen und Zahlkarten entgegenzunehmen. Mit Rücksicht hierauf wurden sie ihm auch von den Einzahlern ausgehändigt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1953, 711 geht fehl, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
Dass auch im Übrigen die Merkmale des § 348 Abs. 2 StGB durch das Vorgehen des Angeklagten erfüllt sind, hat die Strafkammer gleichfalls rechtsirrtumsfrei dargetan. Gegen die Annahme der Tateinheit zwischen diesem Vergehen und der schweren Amtsunterschlagung bestehen keine Bedenken.
Schließlich hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht wegen der Herausziehung der „Mahnbriefe“ aus dem Postverkehr nach § 354 StGB verurteilt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dass die Strafkammer die verschiedenen Zuwiderhandlungen jeweils als ein fortgesetztes Handeln gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Menges |