Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einziehung bestimmter Gegenstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/56
- Datum
- 27.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung ist als Nebenstrafe gegenüber jedem an der Straftat Beteiligten gesondert auszusprechen; eine rechtskräftige Einziehung gegen einen Mitbeteiligten hindert nicht die erneute Anordnung im Verfahren gegen einen anderen Beteiligten.
Schmuggelgut und Beförderungsgegenstände können nach den besonderen Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. §§ 401, 414 RAbgO) eingezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Eigentümer deren Verwendung zum Schmuggel kannten und gewollt haben.
Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände dem Angeklagten gehören; bloßes Eigentum eines anderen Teilnehmers an sachlich gleichen Gegenständen reicht nicht als Grundlage für die Einziehung.
Bei der Einziehung von Geldbeträgen ist deren Verwendungszweck festzustellen; ist nicht erkennbar, dass das Geld zur Tatausführung bestimmt war, ist die Einziehung unzulässig und bedarf weiterer Aufklärung.
Bei der Ausübung des Kostenurteils nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO muss das Urteil erkennen lassen, dass das Gericht die Ermessensfrage erörtert hat, insbesondere wenn der Rechtsmittelführer durch sein Rechtsmittel erheblichen Erfolg erzielt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Juli 1956
Rubrum
2 StR 558/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Bruno ██████, geboren am █ 1917 in ████, Rumänien, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Pr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Dr. Menges als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen worden ist:
Eisenfässer, Uniformen und Uniformstücke, gefälschte Papiere und Soldbücher, ein Notizbuch, Geldbeträge von 10.470 US-Dollar.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil vom 27. Januar 1955 war der Angeklagte zusammen mit Josef A. und Bernhard R., die als Gehilfen verurteilt worden waren, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; gleichzeitig wurde eine große Anzahl von Gegenständen, darunter auch drei Geldsummen, eingezogen. Das Urteil gegen A. ist rechtskräftig geworden; das Verfahren gegen R. ist eingestellt worden. Auf Revision des Angeklagten wurde das Urteil gegen ihn aufgehoben, weil zu prüfen blieb, ob das Devisenvergehen unter das Straffreiheitsgesetz fiel. Nunmehr ist der Angeklagte nur wegen der Abgabenhinterziehung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden; ihm ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden. Das Landgericht hat erneut die Einziehung der bereits im früheren Urteil genannten Gegenstände ausgesprochen.
Die abermalige Revision des Angeklagten, die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt wird, führt nur hinsichtlich der Einziehung und der Kostenentscheidung zum Erfolg.
I. Soweit es sich um den Schuldspruch und die Verhängung der Freiheitsstrafe handelt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zur Schuldfrage hatte der Senat bereits im früheren Urteil abgesehen von der Verurteilung wegen des Devisenvergehens Rechtsfehler nicht gefunden. Auch jetzt billigt der Senat die Verurteilung des Angeklagten als Täter, obwohl einige Ausführungen des Urteils auf bloße Beihilfe hindeuten könnten. Das Landgericht hat aber offensichtlich den erheblichen Tatbeitrag des Angeklagten, der die Schmuggelfahrten selbst durchführte und dem nicht nur jede Schmuggelfahrt je Fahrt und Wagen 100,- DM einbrachte, sondern der außerdem für die ███████ Zeit seiner Verbindung mit dem Haupttäter █ einen festen Spesenbeitrag von 20,- DM täglich erhielt, so bewertet, dass es trotz einer gewissen Weisungsgebundenheit des Angeklagten von seiner Tatherrschaft überzeugt war. Das ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 8, 70).
II. Soweit die Einziehung ausgesprochen worden ist, hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, sie könne nicht mehr ausgesprochen werden, da bereits gegenüber einem Mitangeklagten rechtskräftig auf Einziehung erkannt worden sei und deshalb diese Gegenstände bereits Eigentum des Staates geworden seien. Diese Ausführungen widersprechen der ständigen Rechtsprechung. Die Einziehung ist eine Nebenstrafe, die gegenüber jedem an der Straftat Beteiligten, soweit zulässig, auszusprechen ist, gleichgültig, welchen Verlauf das Verfahren gegen den einzelnen Angeklagten genommen hat. Das ist schon deshalb notwendig, weil eine formell rechtskräftig ausgesprochene Einziehung durch Wiederaufnahme des Verfahrens hinfällig werden kann. Deshalb wird auch nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen einen Mitbeteiligten die Einziehung in Verfahren gegen einen anderen Beteiligten erneut ausgesprochen. Diesem Ausspruch steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls der Eigentumsübergang als Folge der Einziehung nicht mehr eintreten kann, weil er sich bereits auf Grund einer früher ausgesprochenen Einziehung vollzogen hat.
Die Strafkammer stützt die Einziehung nur auf § 40 StGB. Das ist nicht möglich. Schmuggelgut und Beförderungsgegenstände, also Kaffee, drei Lastkraftwagen und die für diese gebrauchten gefälschten Nummernschilder und Schilder mit taktischen Zeichen, konnten allerdings nach §§ 401, 414 RAbgO auch in der durch die Rechtsprechung eingeschränkten Anwendung (BGHSt 1, 351) eingezogen werden; denn nach dem Urteilszusammenhang kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Eigentümer dieser Gegenstände, mögen es ███ oder die in Belgien lebenden Kaufleute X. oder ████ sein, gewusst und gewollt haben, dass sie zum Schmuggel verwendet wurden. Die übrigen Gegenstände können nur, wenn sie zur Ausführung der Straftat bestimmt waren, nach § 40 StGB, nicht aber nach §§ 401, 414 RAbgO eingezogen werden. Das setzt aber voraus, dass sie dem Angeklagten gehört haben; hier genügt nicht Eigentum eines Teilnehmers an der sachlich gleichen Straftat. § 40 StGB gestattet vielmehr nur die Einziehung gegen einen am Verfahren Beteiligten (GA 69, 177). Bezüglich dieser Gegenstände sind also Eigentum und Zweckbestimmung noch zu ermitteln; hinsichtlich des Dollarbetrages liegt der Verdacht, dass er zum Einkauf von Schmuggelgut bestimmt war, nahe; hinsichtlich der 2.600,- DM lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Gericht der Einlassung des Angeklagten, es handele sich um erspartes, nicht zum Kauf von Schmuggelgut bestimmtes Geld, gefolgt ist; in diesem Falle wäre die Einziehung unzulässig. Hinsichtlich des Betrages von 2.000,- DM und des Notizbuchs lässt das Urteil über den Verwendungszweck nichts erkennen. Weitere Aufklärung ist insoweit erforderlich. Bezüglich der Eisenfässer wird darauf hingewiesen, dass diese zwar nicht als Beförderungsmittel, wohl aber als Verpackungsmittel nach § 40 StGB eingezogen werden können, soweit sie dem Angeklagten gehört haben.
III. Die Entscheidung über die Kosten des früheren Revisionsverfahrens verstößt gegen § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; wenn es sich dabei auch um eine Ermessensentscheidung handelt, so muss das Urteil doch erkennen lassen, dass das Gericht die Frage erörtert hat. Hier kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte, der durch seine frühere Revision erreicht hat, dass die Verurteilung wegen des Devisenvergehens fortgefallen, seine Strafe um einen Monat ermäßigt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, nicht unerheblichen Erfolg mit seinem Rechtsmittel gehabt hat.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Schalscha | |||
| Busch | Dr. Menges |