Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: fehlende Prüfung der Hemmungsfähigkeit bei 1,7‰ (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 558/54
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls an einem Moped im strafschärfenden Rückfall verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht zwar die Einsichtsfähigkeit geprüft, aber die Frage der Hemmungs- bzw. Steuerungsfähigkeit bei 1,7‰ Blutalkohol unbeachtet gelassen hat. Die unterlassene Prüfung vermag den Schuldspruch zu berühren (§ 51 Abs. 1 StGB). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Alkoholisierungsgrad ist nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch die Hemmungs- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters zu prüfen; die blosse Feststellung der Einsichtsfähigkeit genügt nicht.

2

Ein Blutalkoholgehalt von der hier festgestellten Größenordnung macht die Prüfung einer erheblichen Minderung der Hemmungsfähigkeit erforderlich.

3

Die Unterlassung einer erforderlichen Prüfung der Hemmungsfähigkeit kann den Schuldspruch beeinträchtigen und ist als Verfahrensmangel zu beseitigen; dies kann zur Aufhebung des Urteils führen.

4

In der neuen Verhandlung sind dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zulässige Beweisanträge zu ermöglichen, insbesondere zur Vernehmung des erstvernehmenden Polizeibeamten und des untersuchenden Arztes.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 1. Oktober 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls an einem Moped, begangen im strafschärfenden Rückfall, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist erfolgreich.

Ohne dass auf die von ihm erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht eingegangen zu werden braucht, führt die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, bei dem nach seiner Festnahme ein Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille festgestellt worden ist, ausgeführt, er sei nicht völlig betrunken gewesen, denn er habe klar und verständlich gesprochen und sei sicher mit dem Moped gefahren, was einem Volltrunkenen nicht möglich sei. Von einer das Bewusstsein ausschließenden Trunkenheit könne bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt nicht gesprochen werden; sein Erinnerungsvermögen und die Zurechnungsfähigkeit seien nicht ausgeschlossen gewesen.

Hiernach liegt es nahe, dass die Strafkammer bei ihrer Untersuchung nur auf die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, abgestellt hat. Darüber, ob er nach dieser Einsicht zu handeln imstande war, hat sie sich nicht geäußert. Ebenso fehlt es an jeder Prüfung, ob die Einsichtsfähigkeit und insbesondere die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten durch den reichlichen Alkoholgenuss erheblich vermindert war. Dieser Gedanke liegt bei dem Grad des Blutalkoholgehalts des Beschwerdeführers so nahe, dass die Prüfung erforderlich ist. Deshalb ist das Urteil aufzuheben, und zwar auch im Schuldspruch, weil durch die Unterlassung der Prüfung der Hemmungsfähigkeit auch Absatz 1 des § 51 StGB verletzt sein kann.

In der neuen Verhandlung wird der Verteidiger oder der Angeklagte Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Anträge über den Grad der Angetrunkenheit, insbesondere auf Vernehmung des Polizeibeamten, der ihn zuerst vernommen hat, und des Arztes, der ihn untersucht hat, zu stellen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Moericke Dr. Schalscha Hoepner

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