Treffer
BGH Urteil

Freispruch statt Einstellung bei fehlendem Tatnachweis (§260 StPO; §4 Abs.2 OWiG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 558/53
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Oberfinanzdirektion führte Revision gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Devisen- und Urkundenvorwürfen. Die Strafkammer hatte das Verfahren eingestellt, um ein mögliches Bußgeldverfahren offen zu halten. Der BGH stellte fest, dass bei fehlendem Nachweis einer Straftat nach §260 StPO freizusprechen ist und änderte das Urteil in Freispruch; §4 Abs.2 OWiG steht dem nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist dem Angeklagten eine Straftat nicht nachgewiesen, hat das Strafgericht den Angeklagten nach § 260 StPO freizusprechen.

2

Die Möglichkeit eines nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 4 Abs. 2 OWiG) entbindet das Strafgericht nicht von seiner Pflicht, bei fehlendem strafrechtlichen Nachweis freizusprechen.

3

Nach Durchführung der Hauptverhandlung darf das Gericht bei angeklagten Straftaten nicht allein durch Einstellung zum Zwecke der Offenhaltung eines Bußgeldverfahrens schließen, sofern kein gesetzliches Verfahrenshindernis vorliegt.

4

Feststellungen, die die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht als erwiesen erscheinen lassen, rechtfertigen keine verfahrensbeendende Maßnahme außer dem Freispruch.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Juli 1953

Rubrum

§ 260 StPO; § 4 Abs. 2 OWiG

Ist der Angeklagte einer Straftat nicht überführt, ist er nach § 260 StPO freizusprechen; dem steht § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen.

=== TENOR === Auf die Revision der Oberfinanzdirektion ███ Gruppe Devisenüberwachung als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Juli 1953 dahin abändert:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Das Strafverfahren gegen den Angeklagten, der beschuldigt war, Vergehen nach dem MilRegG Nr. 53 und nach dem Gesetz Nr. 14 der AHK in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen zu haben, ist nach durchgeführter Hauptverhandlung von der Strafkammer durch Urteil eingestellt worden.

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, zum Zwecke der Erschleichung einer Bezugsberechtigung (Bezugsgenehmigung) für die Einfuhr von Waren bei verschiedenen Außenhandelsbanken wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Weiter sollte er drei für die Zollbehörde bestimmte Stücke der Einfuhrbewilligung verfälscht und von diesen zum Zwecke der Einfuhr von Waren, für deren Einfuhr er keine Genehmigung hatte, Gebrauch gemacht haben; er sollte damit zugleich gegen die Vorschriften für den Devisenverkehr verstoßen haben, weil er die von ihm unberechtigt eingeführten Waren mit den für eine andere Einfuhr zugeteilten Devisen bezahlte.

Die Einlassung des Angeklagten Die Strafkammer hält nicht für widerlegt, dass er sich für berechtigt gehalten hat, den Außenhandelsbanken in der geschehenen Weise und mit dem von ihm gewählten Inhalt seine Anträge vorzulegen, so dass er nach Auffassung der Strafkammer keine Straftat, sondern höchstens eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Die Einlassung des Angeklagten ging weiter dahin, dass er an der nachträglichen Abänderung der für den Zoll bestimmten Stücke der Einfuhrbewilligung nicht beteiligt gewesen sei. Diese Abänderung sei weder von ihm selbst noch auf seine Veranlassung hin oder auch nur von anderen mit seinem Wissen vorgenommen worden.

Die Strafkammer folgt auch insoweit der Einlassung des Angeklagten, da eine nähere Aufklärung in diesem Punkt nicht mehr möglich sei. Sie kommt daher zu dem Ergebnis, dass auch eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht möglich ist.

Nach den Feststellungen des Urteils ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte schuldhaft ein Devisenvergehen begangen hat. Im Hinblick hierauf sieht die Strafkammer auch insoweit von einer Verurteilung ab.

Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten nicht freigesprochen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass sich bei den Handlungen des Angeklagten, in denen die Anklage ein Devisenvergehen findet, sowie bei seinen bestimmungswidrigen Anträgen an die Außenhandelsbanken um Ordnungswidrigkeiten handeln könne. Daher hat sie das Verfahren eingestellt, weil sie ihre Zuständigkeit für eine Entscheidung über etwaige Ordnungswidrigkeiten verneint, andererseits aber die Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 OWiG offen halten will.

Die Oberfinanzdirektion Gruppe Devisenüberwachung hat als Nebenklägerin gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Verletzung des § 260 StPO sowie des § 4 OWiG gerügt. Sie bekämpft die Einstellung des Strafverfahrens als rechtlich fehlerhaft, weil das Gericht damit seine gesetzliche Verpflichtung, die Hauptverhandlung in der durch § 260 StPO vorgeschriebenen Weise zu beenden, nicht beachtet habe. Die Revision muss Erfolg haben.

Der Eröffnungsbeschluss hat in den Handlungen des Angeklagten kriminelles Unrecht nach Art. VIII MilRegG Nr. 53, nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 14 der AHK und nach § 267 StGB gesehen. Das gesamte in dieser Weise strafrechtlich bewertete Verhalten des Angeklagten wird als eine Handlung bezeichnet, bei der die verschiedenen, ihm zur Last gelegten Vergehen in Tateinheit stehen.

Nach durchgeführter Hauptverhandlung kam eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 2 StPO nicht in Betracht; denn es ist kein Verfahrenshindernis ersichtlich, das diese Einstellung begründen konnte. Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses waren Vergehen, also Straftaten, zu deren Aburteilung das Gericht zuständig war.

Das Urteil der Strafkammer durfte also nur auf Freisprechung oder auf Verurteilung lauten. Ihre Feststellungen ergeben, dass sie die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht als erwiesen angesehen hat. Mithin ware er freizusprechen gewesen. Dies kann der Senat richtigstellen. Dem steht § 4 Abs. 2 OWiG nicht entgegen, da für den Abschluss eines Strafverfahrens allein § 260 StPO maßgebend ist.

§ 467 Abs. 2 StPO anzuwenden, sah der Senat keinen

Anlass.WernerDr. Menges
Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
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