Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtbeachtung des § 9 StFG – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 558/51
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage und Meineids auf, weil das Landgericht § 9 des Straffreiheitsgesetzes nicht berücksichtigt hat. Die Taten fallen unter Absatz 1 und sind damit grundsätzlich strafbefreiend; die Einstellung eines Teils des Verfahrens wird angeordnet. Ob Meineid aus ehrloser Gesinnung vorliegt, ist in neuer Hauptverhandlung zu klären; dabei sind Umfang der Unwahrheit, subjektives Bewusstsein und §§ 157 ff. StGB zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straffreiheit nach § 9 StFG bemisst sich ausschließlich nach objektiven Merkmalen; subjektive politische Beweggründe des Täters sind hierfür unbeachtlich.

2

Uneidliche und eidliche unwahre Angaben in Spruchgerichts- und Entnazifizierungsverfahren können politische Straftaten i.S.v. § 9 StFG sein und unter die Straffreiheit fallen.

3

Ist eine Tat nach § 9 Abs. 1–2 StFG erfasst, ist das Verfahren insoweit einzustellen; die insoweit entstehenden besonderen Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1–2 StFG auf Meineid wird durch § 9 Abs. 3 (ehrlose Gesinnung) ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass der Täter aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat; dies ist in der Hauptverhandlung festzustellen.

5

Bei einer Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht den Umfang der konkreten Unwahrheit und das Bewusstsein des Angeklagten über die Unwahrheit darlegen; ferner ist ein etwaiger Strafmilderungsgrund nach § 157 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 11. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Johannes █████ aus ██████████, geboren am ██, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 11. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, dessen Ehefrau aus [REDACTED] in Oberschlesien stammt, hatte im Frühjahr 1947 gegen den ehemaligen SS-Obergruppenführer und General der Polizei Udo von █████ beim Secret Service Wilhelmshaven schwere Anschuldigungen erhoben. Er wurde darauf im Spruchgerichtsverfahren gegen von ███ als Zeuge vernommen und zwar am 1. Oktober 1947 uneidlich auf Ersuchen des Spruchgerichts Bergedorf durch das Amtsgericht Wilhelmshaven und am 27. Januar 1948 unter Eid in der Hauptverhandlung vor dem Spruchgericht. Bei beiden Vernehmungen belastete er von ████. Außer anderen dem von ████ nachteiligen Vorkommnissen führte er an, dass dieser die während des Krieges auf seinem Gut in Schwanowitz beschäftigt gewesenen Juden beim Arbeitsamt als Zwangsarbeiter angefordert habe, dass die Juden auf dem Hof in einem Stall unwohnlich untergebracht gewesen und schlecht behandelt worden seien; insbesondere hätten sie im Winter ohne Handschuhe Weiden schneiden müssen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids zu der Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Amtsfähigkeit aberkannt.

Seine Revision, die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es sich nicht mit dem § 9 des Straffreiheitsgesetzes (StFG) vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) auseinandersetzt, obwohl die Taten des Angeklagten unter den Absatz 1 dieser Vorschrift fallen; sie sind Handlungen auf politischer Grundlage, die nach dem 8. Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 30. Januar 1951 – 4 StR 38/50 – NJW 51, 283) bestimmt sich die Straffreiheit nach § 9 StFG ausschließlich nach objektiven Merkmalen; aus politischen Beweggründen braucht der Täter nicht gehandelt zu haben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der insbesondere erfasst werden sollten:

a) Handlungen, die nach dem Zusammenbruch aus Erbitterung über das von den Nationalsozialisten erfahrene Unrecht an Anhängern dieser Bewegung verübt wurden;

b) uneidliche und eidliche unwahre Angaben in Entnazifizierungs- und in Strafverfahren gegen Nationalsozialisten.

Hiernach sind die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten – falsche Zeugenaussagen in einem Spruchgerichtsverfahren – zweifelsohne politische Straftaten im Sinne des § 9 StFG.

Wegen des Vergehens der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) wäre das Verfahren daher nach § 9 Abs. 1 und 2 StFG unter Übernahme der insoweit erwachsenen besonderen Kosten auf die Staatskasse einzustellen gewesen. Die Einstellung wird das Landgericht jetzt zweckmäßigerweise ausserhalb der neuen Hauptverhandlung durch Beschluss (§ 206a StPO) auszusprechen haben.

Ob auch der Verfolgung des Meineids (§ 154 StGB) das Verfahrenshindernis des § 9 Abs. 1 und 2 StFG entgegensteht, hängt davon ab, ob der Angeklagte das Verbrechen aus ehrloser Gesinnung (§ 9 Abs. 3 StFG) verübt hat. Die Klarung dieser Frage muss der neuen Hauptverhandlung überlassen bleiben; nach den bisherigen Feststellungen kann ein Handeln aus ehrloser Gesinnung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

2.) War sonach das angefochtene Urteil wegen Nichtbeachtung des § 9 StFG aufzuheben, so kann auf sich beruhen, ob es nicht auch wegen weiterer sachlich-rechtlicher Mängel schon im Schuldspruch hätte aufgehoben werden müssen; im Strafausspruch hätte es keinesfalls bestehen bleiben können (vgl. RG HRR 1937 Nr. 616).

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zur Verurteilung wegen Meineids kommen, weil der Angeklagte aus ehrloser Gesinnung meineidig geworden ist, so wird es sorgfältig darzulegen haben, in welchem Umfange seine eidliche Aussage vor dem Spruchgericht, die dann allein noch den Gegenstand des Verfahrens bildet, falsch gewesen ist und inwieweit sich der Angeklagte der Unwahrheit dieser Angaben bewusst gewesen ist. Je nach der Sachlage wird auch auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB einzugehen sein. Denn nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Angeklagte bereits durch seine uneidliche falsche Aussage vor dem Amtsgericht Wilhelmshaven und möglicherweise auch durch sein Schreiben an den Secret Service strafbar gemacht; § 157 StGB findet auch dann Anwendung, wenn für den Täter der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, mitbestimmend bei seiner falschen eidlichen Aussage gewesen ist (BGHSt 2, 379).

Dr. DotterweichWernerDr. Ortlieb
Dr. MoerickeDr. Ludwig