Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 55/84
- Datum
- 02.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wird; unterbleibt dies, ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet.
Wiedereinsetzung ist nur bei unverschuldeter Fristversäumung möglich; Kenntnis der Wirkung einer Zustellung und unterrichtende Verfügungen schließen ein unverschuldetes Versäumnis aus.
Die Erklärung des Verteidigers, keine Revisionsbegründung einzureichen, entbindet den Angeklagten nicht davon, die Revision selbst zur Geschäftsstelle zu Protokoll zu begründen.
Ein Unterrichtungsschreiben über die Zustellung an den Verteidiger gilt als zugegangen, sofern es nicht als unzustellbar an das Gericht zurückgekommen ist; dies kann die Annahme eines Verschuldens begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 55/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer und Kaufmann Josef █████████ aus SO, geboren am ██████ 1937 in G[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 1984
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 21. Dezember 1983, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. September 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Dem Wiedereinsetzungsgesuch könnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Angeklagte die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) nicht nachgeholt hat, obwohl er schon länger als einen Monat im Besitz des Urteils ist.
Vor allem aber war er nicht ohne Verschulden verhindert, die mit der Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger beginnende Frist für die Revisionsbegründung einzuhalten. Er wusste auf Grund der ihm mündlich und schriftlich erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass eine solche Zustellung den Fristenlauf auslöste und dass er selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen konnte. Sein Verteidiger hatte ihm erklärt, dass er keine Revisionsbegründungsschrift einreichen werde. Auf Grund der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 4. Oktober 1983 war der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger unterrichtet worden.
Unter diesen Umständen hat er die Fristversäumung zu vertreten. Er behauptet zwar, er habe keine Mitteilung über die Urteilszustellung an den Verteidiger erhalten. Das Revisionsgericht erachtet dies jedoch für unzutreffend, da das Unterrichtungsschreiben nicht als unzustellbar an das Landgericht zurückgelangt ist.
Maier Meyer Mös1 Gollwitzer
RiBGH Niemöller ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
| Mös1 | |