Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung von Totschlag-Urteil und Fehler bei Beweiswürdigung sowie Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 55/83
Datum
15.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur teilweisen Aufhebung: Die Verurteilung des Victor wurde vollständig aufgehoben, der Strafausspruch gegen Fernando beanstandet. Das Landgericht traf unzureichende Feststellungen zum Tatablauf und zur Verwertung entlastender Einlassungen, ebenso waren Ausführungen zur Handlungsfähigkeit des Opfers unklar. Zudem verletzte die Strafzumessung § 46 Abs. 3 StGB durch Verweis auf den Schutz des Lebens als eigenständigen Strafschärfungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entlastende Einlassungen eines Angeklagten dürfen zu Lasten eines Mitangeklagten nur verwertet werden, wenn das Gericht gesondert und nachvollziehbar darlegt, warum diese Einlassungen glaubhaft sind, obwohl andere Aussagen desselben Angeklagten als widerlegt gelten.

2

Bei mehreren Verletzungen und konkurrierenden Täterangaben muss das Gericht konkrete Feststellungen zum zeitlichen Ablauf und zur kausalen Wirkung jeder Verletzung und zum Zustand/der Handlungsfähigkeit des Opfers nach den einzelnen Verletzungen treffen; fehlen solche Feststellungen, ist eine sichere Zuschreibung des tödlichen Stichs nicht möglich.

3

Schlussfolgerungen aus einem Sachverständigengutachten zur Wirkungsdauer einer Verletzung bedürfen klarer und nachvollziehbarer Übernahme und Begründung durch das Gericht; unklare oder widersprüchliche Ausführungen des Gerichts genügen nicht der Anforderungen an die Feststellungsrüge.

4

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, aus der Tatsache der (versuchten) Tötung oder dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs einen zusätzlichen eigenständigen Strafschärfungsgrund zu konstruieren; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil der gesetzliche Strafrahmen bereits dem besonderen Schutz des Lebens Rechnung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Schlosser Fernando José da ███ ██ ███, geboren am ████████ 1955 in █████ (Portugal), zur Zeit in Haft,

2. den Installateur Victor José da ███ ███, geboren am ██████████ 1959 in ███ (Portugal), zur Zeit in Haft,

wegen Beteiligung an einer Schlagerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten Victor da ████ █████ in vollem Umfang, b) hinsichtlich des Angeklagten Fernando da ███ im Strafausspruch.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Fernando da ███████████████ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Victor da █████ ██████ wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Fernando da ███████████ wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten Victor da █████ ██████ führt zur Aufhebung seiner Verurteilung; die Revision des Angeklagten Fernando da ████████████ hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I. Victor da █████ ██████

Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz auf das Opfer ███████ eingestochen hat. Die Ausführungen des Schwurgerichts, wonach allein Victor da █████ ██████ als Täter des tödlichen Stichs in die Brust des Opfers in Betracht komme, weil insoweit eine Täterschaft des Fernando da █████ ███ ausscheide, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Sie stützen sich einmal auf Angaben des Fernando da █████████████, die ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung entlasten und, soweit sie nicht widerlegt werden konnten, zu seinen Gunsten als richtig angesehen werden mussten. Diese Angaben durften aber nicht ohne weiteres auch zu Lasten des Angeklagten Victor da ████ █████ verwertet werden. Das Landgericht hatte vielmehr näher begründen müssen, warum es sie für glaubhaft hält, obwohl es andere Einlassungen, die Fernando da ██████████ zu seiner Entlastung vorgetragen hatte, für widerlegt hielt. So hätte das Schwurgericht die Einlassung des Fernando da ███████████, er habe nur einmal zugestochen, und ███████ sei danach (nur) zusammengezuckt, bei der Beurteilung der Tat des Angeklagten Victor da █████ ██████ nicht ohne weiteres als feststehende Tatsache ansehen dürfen. Soweit sich das Schwurgericht auf die Angaben des Angeklagten Victor da █████ ██████ selbst stützt, ist die Feststellung, dieser habe erst nach Fernando mit dem Messer auf das Tatopfer eingestochen und es dabei tödlich verletzt, ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei getroffen worden. Victor hat nur einen Stich zugegeben. Er hat allerdings auch erklärt, das Tatopfer sei nach dem Angriff die Treppe heruntergestürzt und liegengeblieben. Er sei dann die Treppe hinaufgelaufen, wo seine Freunde sich noch immer mit den Zuhältern geschlagen hätten. Sein Bruder Fernando und die anderen seien dann nach unten gelaufen. Unten vor der Treppe habe noch der Mann gelegen, den er niedergestochen habe. Da die Auseinandersetzung zwischen Fernando und ███████ ebenfalls auf der Treppe in der Nähe der Eisentür stattgefunden hatte, hätte das Landgericht darlegen müssen, dafür und warum es ausgeschlossen ist, dass ███████ zwar nach dem Angriff Victors zunächst niederstürzte, sich dann aber wieder erhob und erst jetzt den tödlichen Stich von Fernando erhielt. Nähere Feststellungen über das Geschehen nach der Tat des Angeklagten Victor da ██████████ fehlen aber.

Selbst wenn rechtsfehlerfrei festgestellt worden wäre, dass zuerst Fernando nur einmal und anschließend Victor zweimal auf █████ eingestochen haben, so hätte das Landgericht näher begründen müssen, warum Fernando als Täter des tödlichen Stichs ausscheidet. Es hat zur Wirkung dieses Stichs ausgeführt:

"Zwar vermochte der Sachverständige Dr. L[REDACTED] die theoretische Möglichkeit nicht auszuschließen, dass auch nach Erhalt eines Herzstichs noch eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zumindest für einen kurzen Zeitraum gegeben sein kann; im vorliegenden Falle ist jedoch Handlungsunfähigkeit eingetreten, sodass die vom Sachverständigen aufgezeigte theoretische Möglichkeit ausscheidet."

Diese Ausführungen sind unklar. Sie lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Sachverständige es im ████████████ Fall für möglich oder unmöglich gehalten hat, dass ███ noch eine gewisse Zeit (wie lange höchstens?) handlungsfähig war oder aus welchen (sonstigen) Umständen das Landgericht den Schluss gezogen hat, dass das Tatopfer im vorliegenden Falle nach dem Messerstich sogleich handlungsunfähig wurde.

II. Fernando da ███

Bei diesem Angeklagten kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht lastet ihm ausdrücklich an, dass er ein Messer mit sich geführt habe, was ein erhöhtes Gefahrenmoment enthalte, und begründet die Strafe auch damit, "der Schutz des Rechtsgutes Leben" zwinge zu "nachhaltiger Ahndung eines solchen Verbrechens" (UA S. 52). Diese Begründung enthält einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Der Einsatz des Messers und die Lebensgefährdung des Opfers begründen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Dem besonderen Bedürfnis nach Schutz des menschlichen Lebens ist durch die Strafrahmen für Tötungsdelikte Rechnung getragen. Sie verbieten weitere Überlegungen, die allein aus der Tatsache der vollendeten oder versuchten Tötung oder gar aus der Bedrohung des Lebens durch das Tatwerkzeug einen Straferschwerungsgrund ableiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1980 – 2 StR 496/80; vom 9. Oktober 1981 – 2 StR 567/81 und vom 12. März 1982 – 2 StR 103/82).

RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben

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