Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur 'nicht geringen Menge' von Haschisch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 557/84
Datum
20.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das wegen Besitzes von Haschisch zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht die als besonders schwer bewertete 'nicht geringe Menge' nicht ausreichend festgestellt hatte. 'Gute Qualität' genügt nicht ohne toxikologische Feststellungen oder nachvollziehbare Schätzung; auch Feststellungen zur subjektiven Mengenkenntnis der Angeklagten fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer 'nicht geringen Menge' i.S.v. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG setzt nachvollziehbare tatsächliche Feststellungen voraus, gegebenenfalls zum Wirkstoffgehalt (z. B. THC) oder eine auf Anhaltspunkten beruhende Schätzung.

2

Allgemeine Qualitätsangaben (z. B. 'gute Qualität') genügen nicht, um den maßgeblichen Wirkstoffgehalt oder die zur Strafschärfung führende Mindestmenge zu bestimmen.

3

Sind keine klaren Feststellungen zur subjektiven Vorstellung der Beschuldigten über die mitgeführte Menge vorhanden, bleibt der Schuldumfang unklar und der Schuldspruch ist mangels ausreichender Feststellungen zu überprüfen.

4

Die Aufhebung eines Urteils wegen Feststellungs- oder Rechtsfehlern erfasst gemäß § 357 StPO auch die Verurteilung eines Mitangeklagten, selbst wenn dieser seine Revision zurückgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 29. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 557/84 in der Strafsache gegen

1. Mang ██ aus █, geboren 1959 in KC (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Jenung ████ aus ███, geboren 1952 in DMC (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 1984 gegen ihn und den Angeklagten Da) mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestelltes Haschisch eingezogen. Der Angeklagte DC rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, gemäß § 357 StPO auch soweit es den Angeklagten Da) betrifft, der seine Revision zurückgenommen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen trug jeder der beiden Angeklagten, als sie auf einem Bahnsteig des Hauptbahnhofs Wiesbaden kontrolliert wurden, in einer Plastiktüte ein Waschmittelpaket, in dem unter Waschpulver „Cannabisharz (Haschisch) ... von guter Qualität“ gefunden wurde. Auf Grund dessen hat die Strafkammer das Merkmal der nicht geringen Menge gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG als erfüllt angesehen und hinsichtlich jedes der beiden Angeklagten den Fall als besonders schwer gewertet. Bei der konkreten Strafbemessung hat das Gericht strafschärfend berücksichtigt, „dass die Angeklagten jeder eine Menge im Besitz hatten, die über die 'nicht geringe Menge' weit hinaus geht“ (UA Bl. 8).

Diese Ausführungen lassen den von der Strafkammer angenommenen Schuldumfang nicht ausreichend erkennen. Dem Hinweis, dass das Haschisch von „guter Qualität“ sei, ist bei den unterschiedlichen Vorstellungen, die mit diesem Begriff verbunden werden, nicht zu entnehmen, welchen Maßstab das Landgericht angelegt und welche Mindestmenge an Tetrahydrocannabinol (THC) es angenommen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 556). Nähere Angaben – auf der Grundlage eines Gutachtens oder einer auf Anhaltspunkte gestützten Schätzung – waren bei der Bedeutung, die das Gericht der Menge des von den Angeklagten mitgeführten Rauschgifts beigemessen hat, unverzichtbar.

In subjektiver Hinsicht bleibt schon unklar, mit welcher Menge an Haschisch die Angeklagten gerechnet haben. Zwar hat die Strafkammer eingangs der Beweiswürdigung die Einlassung der Angeklagten, „die jeweilige Menge Haschisch (nicht) besessen bzw. von dem Besitz (nichts) gewusst zu haben“, als Schutzbehauptung bezeichnet (UA Bl. 6). Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist jedoch nur festgestellt, beide Angeklagten hatten gewusst, „dass sie ein verbotenes Betäubungsmittel versteckt bei sich führten“ (UA Bl. 7).

Der den Schuldumfang betreffende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung bereits des Schuldspruchs. Gemäß § 357 StPO erfasst die Aufhebung auch die Verurteilung des Mitangeklagten Da), der seine ursprünglich eingelegte Revision zurückgenommen hat (wegen der Gleichbehandlung dieser Fälle mit denjenigen, in denen „nicht Revision eingelegt“ wurde, vgl. BGH NJW 1958, 560; Pikart in KK StPO § 357 Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen).

Mé6sl Meyer Maier RiBGH Theune kann Gollwitzer wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

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