Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Ablehnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 557/70
Datum
16.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen den wegen mehrerer Diebstähle verurteilten Angeklagten. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht widersprüchliche und zu enge Erwägungen zur Erheblichkeit und zur Gefährlichkeitsprognose getroffen hatte. Insbesondere sind die in § 42e StGB genannten Beispiele nicht abschließend; auch kumulative Taten und fehlende „antisoziale Einstellung“ schließen die Maßnahme nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 42e Abs. 1 StGB genannten Fälle sind nur beispielhaft; die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

2

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine widerspruchsfreie und umfassende Prognose der künftigen Gefährlichkeit des Täters erforderlich; pauschale Gleichsetzungen früherer Taten mit künftig zu erwartenden Handlungen sind unzulässig.

3

Eine antisoziale Gesinnung ist keine Voraussetzung für Sicherungsverwahrung; auch bei Vorliegen von Willens- und Haltesschwäche kann Sicherungsverwahrung gerechtfertigt sein.

4

Sicherungsverwahrung kann auch bei kumulativer Wirkung zahlreicher geringfügiger Taten in Betracht kommen, wenn aus der Gesamtschau ein erheblicher Schaden oder eine erhebliche Gefährlichkeit zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 557/70

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm R. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1932 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1970 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer verschafften sich der Angeklagte und sein Mittäter in der Nacht zum 11. September 1969 Zugang in das Haus seines früheren Arbeitgebers, indem der Angeklagte einen Rolladen hochdrückte und durch das Fenster einstieg. Er selbst entwendete vier Gewehre, zwei dazu gehörende Futterale, eine Taschenuhr, einen Filmprojektor und einen Zierbecher, während sein Tatgenosse weitere Sachen mitnahm.

In der Nacht zum 3. November 1969 brach der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter, den er aus der Strafvollzugsanstalt ███████ kannte, in ein Elektrogeschäft ein, indem er eine Fenstertür mit Hilfe eines Pflastersteins einschlug. Da hierbei eine Glocke ertönte und die Täter meinten, es handle sich um eine Alarmanlage, beschränkten sie sich darauf, in aller Eile aus der Schaufensterauslage vier oder fünf Rundfunkgeräte an sich zu nehmen.

Die Initiative zu den beiden Taten ging vom Angeklagten aus. Motiv für die erste Tat war, dass er sich von seinem früheren Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlte und diesem nun „eins auswischen“ wollte.

Wegen dieser zwei Diebstähle ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgelehnt. Hierzu ist von ihr ausgeführt worden, bei dem Angeklagten handle es sich, wie auch der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, um „eine charakterlich abartig veranlagte Persönlichkeit, die aus Halt- und Willensschwäche nicht zu einem straffreien und geordneten Leben“ finde „und von der daher auch in Zukunft weitere Straftaten der bisher geschehenen Art zu erwarten“ seien. Die von ihm begangenen und zu erwartenden Straftaten könnten jedoch nicht als erheblich im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden. Der Gesetzgeber habe hier für den Bereich der Vermögensdelikte die Erheblichkeit namentlich dann bejaht, wenn den Opfern „schwerer wirtschaftlicher Schaden“ zugefügt werde. Daraus folge, dass er denjenigen, dessen Straftaten jeweils nur geringen Schaden verursachen würden, möge auch die Summe der von ihm insgesamt angerichteten und noch zu erwartenden Schäden nicht unerheblich sein, für nicht so gefährlich erachte, dass seine „lebenslange Einweisung“ in die Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Die meisten der vom Angeklagten verübten Straftaten hätten, gemessen an dem durch sie angerichteten Schaden, nur Bagatellcharakter gehabt (Kleidungsstücke, Fahrräder und sonstige Gebrauchsgegenstände von geringem wirtschaftlichen Wert). Aus dem Rahmen fielen allein die nunmehr abgeurteilten sowie die der letzten Vorverurteilung u. a. zugrunde liegenden Einbrüche in ein Wohnhaus und ein Geschäftslokal. Lediglich hinsichtlich dieser vier Delikte lasse sich die Auffassung vertreten, dass durch sie „ein schwerer wirtschaftlicher Schaden“ angerichtet worden sei; denn hier habe der Wert der Beute jeweils zwischen 1.000,— und 2.000,— DM gelegen. Solche Taten seien jedoch für den Angeklagten nicht in der Weise typisch, dass sie die Erwartung begründen könnten, er werde auch in Zukunft Einbrüche gerade dieser Art begehen. Denn einmal würden bei ihm zahlenmäßig jene „Bagatelldelikte“ erheblich überwiegen. Sodann verübe er die Straftaten nicht etwa aus einer „antisozialen Einstellung“, sondern neige lediglich aus Halt- und Willensschwäche dazu, jede sich bietende Gelegenheit zur strafbaren Erlangung eines Vorteils zu nutzen. Der Umstand, dass der Angeklagte erst in letzter Zeit die schwerer wiegenden Straftaten begangen habe, zwinge angesichts seiner erwähnten Persönlichkeitsstruktur nicht zu der Annahme, er werde auch künftig derartige Taten begehen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Darlegungen der Strafkammer zur Frage, wie sich der Angeklagte wahrscheinlich in Zukunft verhalten wird, sind nicht frei von Widerspruch. Bei der Feststellung, dass der charakterlich abartig veranlagte Angeklagte ein Hangtäter ist, der nicht zu einem straffreien geordneten Leben findet, wird der Kreis der von ihm in Zukunft zu erwartenden Straftaten, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, ohne jede Einschränkung mit denjenigen gleichgesetzt, die er bisher, d. h. auch zuletzt begangen hat (Bl. 15 UA). Demgegenüber schränkt das Landgericht diesen Kreis bei der weiteren Prüfung, von welcher Erheblichkeit die zukünftigen Taten sein werden, auf die früher verübten „Bagatelldelikte“ ein (Bl. 16 UA). Beides ist nicht miteinander vereinbar. Schon aus diesem Grunde kann die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nicht Bestand haben.

Offenbar ist die Strafkammer auch der Meinung, dass ein „erhebliches“ Vermögensdelikt im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur vorliege, wenn ein „schwerer wirtschaftlicher Schaden“ angerichtet worden ist. Indessen bilden die in der Vorschrift aufgeführten Fälle nicht einen abschließenden Katalog, sondern sind nur Beispiele, wie sich aus dem Wort „namentlich“ ergibt. Durch sie soll lediglich „die Grundentscheidung des Gesetzgebers verdeutlicht werden“ (vgl. Ersten schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucks. V/4094 – S. 20).

Die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Im übrigen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Umständen auch gegenüber einem Täter in Betracht kommen, der erst durch eine Vielzahl von Taten „schweren wirtschaftlichen Schaden“ angerichtet hat, selbst wenn die individuelle Einbuße der einzelnen Geschädigten verhältnismäßig gering ist (vgl. den erwähnten Ausschussbericht, S. 20).

Auch bedeutet die unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht die „lebenslange Einweisung“ des Täters. Gemäß § 42g Abs. 1 StGB hat das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung noch erfordert. Ist dies nicht der Fall, so ordnet es an, dass die Unterbringung nicht vollstreckt wird. Kommt es zum Vollzug der Maßregel, so wird spätestens alle zwei Jahre geprüft, ob die bedingte Entlassung des Verurteilten verantwortet werden kann (§ 42f Abs. 3 Satz 3 StGB).

Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass die Strafkammer dem Fehlen einer „antisozialen Einstellung“ des Angeklagten entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Auch sehr schwerwiegende Delikte werden meist von Tätern verübt, die nicht auf Grund einer derartigen Gesinnung handeln, sondern sich wie der Beschwerdeführer aus Halt- und Willensschwäche zu Straftaten hinreißen lassen. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des neuen § 42e StGB auf Täter mit „antisozialer Einstellung“ beschränkt, so wäre der Sicherungsverwahrung nahezu jede praktische Bedeutung genommen. Für eine solche Einschränkung ergibt sich indessen nichts aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Nach allem hat die Strafkammer zu strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestellt.

BaldusMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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