Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 557/67
Datum
20.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Lehrer, rügte sein Urteil wegen zahlreicher Sexualstraftaten mit Abhängigen und Minderjährigen. Der BGH nahm Verjährung einzelner Taten sowie die rechtliche Einheit mehrerer Handlungen (gleichartige Tateinheit) an und änderte den Schuldspruch in Teilen. Wegen der Neuzuordnung der Taten wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet eine mehrere Personen betreffende Willensbetätigung die Ursache für mehrere Unzuchtshandlungen, können diese Handlungen nach § 73 StGB eine gleichartige Tateinheit bilden und damit nicht als zahlreiche selbständige Taten gewertet werden.

2

Ist für einzelne Tatbestände die Strafverfolgungsverjährung eingetreten (§ 67 Abs. 1 StGB), entfällt die Verurteilung in dem betreffenden Umfang.

3

Liegt für den Schwerpunkt der Tathandlungen nur eine einmalige Verführungshandlung vor und sind spätere Handlungen durch die Bereitschaft der Opfer bedingt, ist der Umfang der fortgesetzten Verführungstat zu beschränken; dies kann zu einer Milderung der Strafzumessung führen.

4

Führt eine Neufassung oder Zusammenfassung der einzelnen Schuldsprüche zu einer wesentlichen Änderung der Zahl oder Art der Verurteilungen, ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Nebenentscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 557/67

in der Strafsache gegen den Lehrer Norbert Gottfried Albert ███████ aus ████████, geboren am ████████ 1928 in ████████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 20. Dezember 1967 in der Sitzung vom 22. Dezember 1967, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als ███████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. März 1967 1.) im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig a) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (Fälle 4 bis 10, 14, 16 bis 19, 21 bis 23), b) der Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen (Fälle 1 und 3), c) der versuchten Unzucht mit einem Abhängigen (Fall 2), der Verführung zweier Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (Fälle 12, 13), der versuchten Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in zwei Fällen (Fälle 15 und 20), der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (Fall 11), 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wie folgt verurteilt: wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in sechzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), und in weiterer Tateinheit mit Verführung Minderjähriger zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB), in drei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht;

wegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht in drei Fällen; wegen versuchter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem Fall; wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Verführung Minderjähriger zur Unzucht in zwei Fällen; wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht in einem Fall. Sie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus ausgesprochen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Weiter hat sie den Kraftwagen des Angeklagten eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Schließlich hat sie ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Lehrers oder eines Erziehers von Minderjährigen auszuüben. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

I. Das Rechtsmittel ist allerdings unzulässig, soweit es die Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld im Falle ███ [IV nicht III der Urteilsgründe, Nr. 22 der Anklageschrift] bemängelt. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert (vgl. BGHSt 7, 153; 16, 374). Eine solche Beschwer ergibt sich auch nicht aus § 467 Abs. 2 StPO, zumal da ein Beschluss über die Auslagenerstattung nach Absatz 4 und dieser Vorschrift selbständig angefochten werden kann.

II. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in den Fällen 1 ████████ (Zeit 1953 bis 1955) und 2 (Schü████████) 1954/55 – die Strafverfolgung wegen des vollendeten und des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt ist, § 67 Abs. 1 letzter Fall StGB. Dies hatte die Strafkammer bereits ████ selbst angenommen. Die Verurteilung entfällt insoweit. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

III. Verfahrensrügen

1. Auf die Nichtbeachtung des § 55 Abs. 2 StPO bezüglich der Zeugen ████ JC und MCD kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 11, 213).

2. Der Zeuge JCD wurde nicht vereidigt. Dies beweist die Sitzungsniederschrift (Bd. II 322, 322 R, 323 R der Hauptakten), da sie nichts über eine Vereidigung besagt. Ob die Vereidigung versehentlich unterblieb, oder eine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme angenommen wurde, ist unklar. Auf dem gerügten Mangel beruht indes das Urteil nicht, da die Feststellungen im Falle 13 ████████ auf das Geständnis des Angeklagten gestützt sind.

3. Die Hilfsanträge auf Einnahme eines Augenscheins und auf Vernehmung weiterer Mitschüler der Zeugen ██ und ███████ wurden mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Auch durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Erhebung dieser Beweise nicht geboten. Dasselbe gilt von der ebenfalls hilfsweise beantragten nochmaligen Vernehmung des Sachverständigen Dr. med. Redhardt und von der Zuziehung eines „Obergutachters“.

4. Schließlich war die Strafkammer in den Fällen 16, 17, 18 und 19 █████████ ███ und ███ nicht gedrängt, den „zuständigen Automechaniker“, der offenbar mit dem neuen Wagen des Angeklagten zu tun hatte, über den Zeitpunkt der Fahrt des Angeklagten nach Trier zu vernehmen. Zwar ist bei der Schilderung im Falle 16 die Jahreszahl „1964“ als Zeitpunkt mit einem Fragezeichen versehen. Aus weiteren Zeugenaussagen in den folgenden Fällen, in denen es sich um die gleiche Fahrt handelt, hat die Strafkammer aber ersichtlich die Überzeugung gewonnen, die Fahrt habe an Pfingsten 1964 stattgefunden. Von der Vernehmung des Mechanikers, die im Übrigen nicht beantragt wurde, war keine weitere Klärung zu erwarten.

IV. Die Sachrüge

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben, soweit die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB, der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB beurteilt. Auch in den von der Revision ausdrücklich beanstandeten Fällen sind die Merkmale der Aufsicht oder Betreuung und des Anvertrautseins im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bedenkenfrei dargetan; auf die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 17, 194 wird hingewiesen.

In den Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten wegen Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt hat, geht der Senat auf Grund der nicht immer eindeutigen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dieser habe die Jungen jeweils nur einmal zu Anfang ihres Zusammenseins verführt, in allen folgenden Einzelhandlungen aber seien diese von sich aus zur Unzucht mit ihm bereit gewesen. Eine weitere Aufklärung zu diesem Punkte erscheint nicht möglich. Die Einschränkung des Schuldumfangs, soweit es sich um fortgesetzte Verbrechen der Verführung handelt, berührt den Schuldspruch als solchen nicht, kann sich aber auf das Strafmaß auswirken (vgl. BGH in NJW 1962, 1628 Nr. 17).

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet es jedoch, dass die Strafkammer so viele selbständige, zum großen Teil in sich fortgesetzte Taten annimmt, als namentlich aufgeführte Jungen an den Unzuchtshandlungen des Angeklagten beteiligt waren. Mit Recht weist die Revision darauf hin, der Angeklagte habe in der Mehrzahl der Fälle gleichzeitig auf mehrere Jungen eingewirkt, um sie zur Unzucht zu bringen, oder in Gegenwart mehrerer Unzucht getrieben. Es ist wieder zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, dass in solchen Fällen die mehreren Jungen durch eine einzige Willensbetätigung des Angeklagten verführt wurden oder dass mehrere fortgesetzte Taten mit verschiedenen Jungen in einem weiteren Handlungsakt, der seinerseits auf einer Willenshandlung beruhte, zusammentreffen. Dadurch verlieren die Taten ihre Selbständigkeit und bilden eine rechtliche Einheit (gleichartige Tateinheit nach § 73 StGB; BGHSt 1, 20; 6, 81).

Selbständige Taten sind nach den Urteilsfeststellungen nur in folgenden Fällen gegeben: im Fall 1 ███ und zwar ein Verbrechen der Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB (siehe oben II), im Fall 2 ████████ ein solches versuchtes Verbrechen (siehe oben II), im Fall 3 ██████████ wieder ein solches vollendetes Verbrechen, im Fall 11 ████████ ein versuchtes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach den §§ 175a Nr. 3, 43 StGB, in den Fällen 15 (En████████) und 20 (Ha████████) je ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 43 StGB. In den Fällen 12 und 13 ███ und ███████ ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte die beiden Jungen in seiner Wohnung durch eine und dieselbe Handlung zur Unzucht verführt hat (§§ 175a Nr. 3, 73 StGB). Alle Übrigen Fälle werden möglicherweise auf die oben geschilderte Art im ganzen miteinander zu einer rechtlichen Einheit (§ 73 StGB) verbunden. Es sind dies die Falle 4 bis 10 (RIC) █████ Wi, ████ Ja, ████ WA), 14 (Ku), 16 bis 19 █████ █████ ██ 21 bis 23 █████ PACD, RGD. Dabei handelt es sich überwiegend um Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, zum großen Teil in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (im Falle 14 nur um ein Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht). In allen diesen Fällen ist von einer Neuverhandlung eine weitere Klärung über ihren Zusammenhang nicht zu erwarten. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch selbst geändert und neu gefasst.

3. Dies hat zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch – Einzelstrafen und Gesamtstrafe – aufzuheben ist. Damit entfallen auch alle Nebenentscheidungen, über die neu zu befinden ist. Bei der Strafzumessung ist der möglicherweise geringere Schuldumfang der Verführungstaten, worauf oben bereits hingewiesen wurde (IV 1), zu berücksichtigen.

Baldus Willms Meyer Henning Bundesrichter Baumgarten ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen geändert, Strafausspruch aufgehoben — Themis