Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung: Vorbehalt zur Strafaussetzung im Jugendverfahren (§57 JGG, §267 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 557/59
Datum
13.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung verurteilt; sein Verteidiger hatte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt. Streitpunkt war, ob das Jugendgericht über diesen Antrag im Urteil sofort zu entscheiden hatte. Der BGH entschied, dass das Jugendgericht die Entscheidung dem späteren Beschlussverfahren vorbehält darf, diesen Vorbehalt aber in den Urteilsgründen aussprechen muss. Die Sache wurde zur Entscheidung über die Strafaussetzung und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Jugendstrafverfahren kann der Jugendrichter die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten; dieser Vorbehalt ist in den Urteilsgründen auszusprechen.

2

Ein Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO (entsprechend § 57 Abs. 3 JGG) verpflichtet den Jugendrichter nicht zur sofortigen Entscheidung, bewirkt jedoch eine Begründungspflicht insoweit, dass der Vorbehalt der Entscheidung in den Urteilsgründen genannt wird.

3

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen im Urteil die Tatsachen angegeben werden, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung sieht; Beweistatsachen bedürfen nicht gleichermaßen der Darstellung.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom nicht beendeten Versuch liegt nur vor, wenn der Täter freiwillig und aus eigenem Entschluss die weitere Ausführung aufgibt oder die Tat aus seinem Entschluss heraus objektiv unmöglich macht; von außen herbeigeführte Hemmungen begründen keinen rechtserheblichen Rücktritt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 18. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, den Maschinen-Schlosser, jetzt Gefreiten Lothar ████, geboren am ███ █████ in ███, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

JGG § 57; StPO § 267 Abs. 3 Satz 3

Auch wenn nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO Strafaussetzung zur Bewährung beantragt wird, kann der Jugendrichter die Entscheidung hierüber dem Beschlussverfahren vorbehalten; er muss jedoch in diesem Falle den Vorbehalt in den Urteilsgründen aussprechen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. August 1959 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt, auf eine Jugendstrafe von sechs Monaten zu erkennen, die Untersuchungshaft anzurechnen und die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Da auf Jugendstrafe von einem Jahr erkannt ist, konnte gemäß § 20 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechend (§ 57 Abs. 3 JGG). Daher rügt die Revision mit Erfolg, dass die Urteilsgründe nicht ergeben, weshalb dem Antrag der Verteidigung nicht entsprochen worden ist. Allerdings kennt das Jugendstrafverfahren im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht nicht den Zwang, über die Frage der Strafaussetzung sofort im Urteil zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 57 JGG dem Urteilsverfahren ein selbständiges nachträgliches Beschlussverfahren hinzugefügt. Beide Verfahren sind einander gleichgeordnet; der Jugendrichter kann also nach pflichtmäßigem Ermessen wählen, ob er über die Aussetzungsfrage sofort im Urteil entscheiden oder ob er sie dem späteren Beschlussverfahren vorbehalten will. Deshalb bedeutet das Schweigen des Urteils an sich auch keine Ablehnung der Strafaussetzung, sondern nur das Absehen von sofortiger Entscheidung mit dem Vorbehalt späterer Prüfung im Beschlussverfahren. Verfahrensrechtlich wird der Jugendrichter durch einen Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht etwa gezwungen, über die Aussetzungsfrage sofort im Urteil zu entscheiden; die Verweisung des § 57 Abs. 3 JGG kann nicht den Sinn haben, die Möglichkeit der Verfahrenswahl durch den Jugendrichter wieder zu beseitigen. Die Anwendbarkeit des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO führt aber zu einem Begründungszwang, und zwar insofern, als der Jugendrichter in den Urteilsgründen wenigstens aussprechen muss, dass er die Entscheidung dem Beschlussverfahren vorbehält. Mehr kann mit einem Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht erreicht werden; der Jugendrichter ist nicht gehalten, die Gründe des Vorbehalts darzulegen. Immerhin ist der Antrag, obwohl das Schweigen des Urteils den Vorbehalt schon von Rechts wegen zur Folge hat, nicht ohne praktische Bedeutung, weil er verhindert, dass der Jugendrichter die Wahlmöglichkeit im Einzelfall übersieht.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Entscheidungen BGHSt 6, 391 und BGH NJW 1956, 1607 Nr. 15 hingewiesen.

2. Entgegen der Meinung der Revision genügt das angefochtene Urteil der Anforderung des § 267 Abs. 1 StPO. Nur die Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, müssen im Urteil angegeben werden; für sog. Beweistatsachen gilt dies nicht (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

3. Strafbefreienden Rücktritt vom nicht beendeten Versuch hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Da der Angeklagte brutalere Maßnahmen nicht ergreifen wollte, war schon angesichts der dadurch bedingten inneren Hemmungen sein Vorhaben gescheitert. Aber auch deshalb war die Tat nicht mehr ausführbar, weil der Zeugin auf ihre Schreie dritte Personen zu Hilfe eilten.

4. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Urteilsgründe, nach denen die Ehefrau ███ mit einer Taschenlampe zu dem Platz leuchtete, an dem der Angeklagte mit der Zeugin ████ „lag“, sind nach dem ganzen Zusammenhang offensichtlich dahin zu verstehen, dass der Platz gemeint ist, an dem der Angeklagte und sein Opfer „gelegen hatten“. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Feststellung vermisst, in welchem Zeitpunkt es der Zeugin ████ gelang, sich vom Boden zu erheben und sich weiterer Angriffe des Angeklagten zu entziehen, und dazu die Aufklärungsrüge erhebt, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Ausführung einer solchen Verfahrensrüge zu stellen sind; sie gibt insbesondere die Beweismittel nicht an, die das Gericht zu dem angegebenen Zweck noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen, so dass lediglich die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung geboten ist. Die weitergehende Revision bleibt erfolglos.

BaldusDr. DotterweichKirchhof
BuschMenges
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