Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §174 Nr.1 StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 557/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 1 StGB setzt ein besonderes Verhältnis geistiger und sittlicher Über- und Unterordnung zwischen Täter und Betroffenem voraus; dieses Verhältnis ist nicht bereits aus dem bloßen Lehrverhältnis zu folgern, wenn die Umstände des Einzelfalls dem entgegenstehen.
Ein Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis kann durch konkrete Umstände (z. B. gegenseitiges Verlöbnis, gemeinsames Wohnen, selbstständiges Verhalten des Minderjährigen) entfallen.
Fehlen hinreichend sicherer Feststellungen zum erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beweiswürdigung muss widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein; unklare oder widersprüchliche Glaubwürdigkeitswürdigungen rechtfertigen keine bestätigende Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 26. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen Hermann A. (___________) geboren am ██████ 1905 in ████, wohnhaft in ███████ ██████████ ███, wegen Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 26. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision bekämpft die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. Sie sieht in den Umständen, unter denen er geschlechtliche Beziehungen zu seiner damals 16-jährigen Musikschülerin Ilse ███ unterhielt, kein Abhängigkeitsverhältnis, wie es diese Strafbestimmung schütze. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Strafkammer meint, zwischen dem Angeklagten und Ilse ███ wäre ein Autoritätsverhältnis von Lehrer zur Schülerin möglicherweise dann zu verneinen, wenn er schon bei Beginn seiner geschlechtlichen Beziehung zu ihr, ebenso wie sie, ernsthafte Heiratsabsichten gehabt hätte. Dies glaubt sie ihm aber nicht. Ob insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer die von der Revision gerügten Widersprüche aufweist, kann zunächst dahingestellt bleiben. Denn schon den bisherigen Feststellungen ist nicht sicher zu entnehmen, dass, selbst wenn der Angeklagte es mit seinem Eheversprechen nicht ehrlich gemeint haben sollte, Ilse ██████ sich in einem Verhältnis der Abhängigkeit von ihm befand, wie es § 174 Nr. 1 voraussetzt. Sie war zwar, wenn auch nur auf einem bestimmten Ausbildungszweig, seine Schülerin. In der Regel ergibt sich daraus ein Unterordnungsverhältnis, das nach dem Zweck der Strafbestimmung von geschlechtlichen Beweggründen rein gehalten und durch das die geschlechtliche Freiheit der abhängigen Person vor Angriffen bewahrt werden soll (RGSt 10, 345; 53, 191). Es kann sich aber aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, dass das durch § 174 Nr. 1 geschützte Verhältnis geistiger und sittlicher Über- und Unterordnung, wie es sich sonst naturgemäß zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden entwickelt, nicht besteht.
Ein solcher Ausnahmefall kann in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Ilse ███ bestanden haben. Er schloss sich ihr erstmals im Frühjahr 1950, als sie 16 1/2 Jahre alt war und sein Ehescheidungsverfahren zu Ende ging, näher an. Zunächst kam es auf Spaziergängen zum Austausch von Zärtlichkeiten und kurze Zeit später zu intimeren, mit Geschlechtsverkehr verbundenen Beziehungen. Sie führten schließlich dazu, dass Ilse ██████, die von Anfang an sich als Verlobte des Angeklagten betrachtete, nahezu den ganzen Tag ihrer am selben Ort wohnenden Mutter fernblieb und beim Angeklagten wohnte und seinen Haushalt versah. Während der ganzen Zeit erteilte er ihr, und zwar von Mitte Juli 1950 unentgeltlich, Musikunterricht.
Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte schon bei Beginn seines intimen Verhältnisses mit Ilse ██████ sie in seine Ehescheidungsangelegenheit einweihte und, mochte er selbst damals noch kein ernstliches Verlöbnis beabsichtigen, ihr ein besonderes Maß an Vertrauen schenkte, das von ihr, die sich als seine Verlobte betrachtete, erwidert wurde. Dann würde sie sich nicht mehr in dem nach § 174 Nr. 1 erforderlichen Verhältnis der Unterordnung zu ihm befunden haben.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Anlass nehmen, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte nicht doch von Anfang seiner vertrauten Beziehungen zu Ilse ██████ vorhatte, sie nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe zu heiraten. Die Strafkammer räumt sein Vorbringen, er habe nach einer gewissen Zeit wiederholt zunächst bei ihrem Vater und nach dessen Tod bei ihrer Mutter um sie geworben, als unglaubwürdig mit dem Hinweis darauf aus, dass die Mutter, wie sie glaubhaft schildere, fast täglich den Angeklagten gebeten habe, sich von Ilse fernzuhalten. Diese Erwägungen sind nicht widerspruchsfrei. Denn die Mutter konnte nur dann Grund haben, ihn zu bitten, sich von ihrer Tochter fernzuhalten, wenn er sich tatsächlich um ihre und ihrer Mutter Gunst bemühte. Die Strafkammer wird bei Würdigung des inneren Tatbestandes berücksichtigen müssen, ob der Angeklagte nach den Umständen, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass das Mädchen offenbar seit Beginn seiner vertrauten Beziehungen zu ihm sich in keiner Abhängigkeit mehr von ihm fühlte, nicht ebenfalls annahm, er stehe zu ihr nicht mehr im Verhältnis des übergeordneten Lehrers.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |