Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herabstufung von Straßenraub zu einfachem Raub und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 55/75
Datum
12.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Raub- und Diebstahlsdelikte verurteilt worden. Der BGH änderte den Schuldspruch: Nach Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum StGB entfällt die Qualifikation des Straßenraubs; deshalb sind bestimmte Taten nun als einfacher Raub (§ 249 StGB) zu werten. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eintritt geänderter Strafvorschriften nach der Urteilsfällung ist vom Revisionsgericht gemäß § 354a StPO das nunmehr geltende materielle Recht zu beachten und der Schuldspruch entsprechend anzupassen.

2

Fällt eine Qualifikation einer Tat durch Gesetzesänderung weg, ist die Tat nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen; dies kann die Herabstufung einer Straftat zur Folge haben.

3

Die Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten erforderlich machen.

4

Eine Miterstreckung der Aufhebung oder Änderung eines Schuldspruchs auf Mitangeklagte gemäß § 357 Abs. 2 StPO kommt nur unter den dort vorausgesetzten Bedingungen in Betracht und ist nicht automatisch gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 19. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 55/75 NV 3/75

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Nicola ███ aus ███ MCD, geboren am ███ 1958 in ███████████████, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 19. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe des Raubes und in den Fällen II 1 und II 3 der Urteilsgründe jeweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Diebstahls in drei Fällen (§§ 242, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 223a, 47, 73, 74 StGB, 1, 3 JGG) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten entspricht dem zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Recht. Mit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 ist jedoch die Qualifikation des Straßenraubs als schwerer Raub weggefallen. Ein auf der Straße begangener Raub ohne sonstige Qualifikationsmerkmale ist nach neuem Recht nur noch ein einfacher Raub gemäß § 249 StGB. Das ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Obwohl es sich in den Fällen II 2 und II 4 um Diebstähle geringwertiger Sachen handelt, konnte diese Verurteilung bestehen bleiben, da der Generalbundesanwalt gemäß § 248a StGB wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Eine Miterstreckung (§ 357 Abs. 2 StPO) auf den Mitangeklagten ██ kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 20, 77).

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBuddenberg
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