Treffer
BGH Beschluss

BGH-Revision: Umrechnung Zuchthaus in Freiheitsstrafe und Zurückverweisung wegen Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 55/70
Datum
03.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Einbruchsdiebstahls ein. Der BGH änderte den Schuld- und Strafausspruch auf zehn Monate Freiheitsstrafe (Untersuchungshaft angerechnet) und verwies die Sache zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung und Kosten an die Vorinstanz zurück. Der Senat klärte die Umrechnung von Zuchthaus in Freiheitsstrafe nach Art.86 1. StrRG und betonte, dass die für den Verurteilten günstigere Umrechnung maßgeblich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 17 StGB sind Bezeichnungen wie ‚im Rückfall‘ oder ‚als Rückfalltäter‘ nicht in den Schuldspruch aufzunehmen.

2

Art. 86 des 1. StrRG stellt Zuchthaus- und Freiheitsstrafen in ihrer Dauer gleich; bei der Umstellung ist die für den Verurteilten günstigere Umrechnungsweise maßgeblich.

3

§ 21 StGB aF findet nur Anwendung, wenn die daraus folgende Umrechnung für den Verurteilten vorteilhafter ist.

4

Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr erfordern, dass der Tatrichter gemäß § 23 Abs. 1 StGB über eine Strafaussetzung zur Bewährung entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 6. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/70 in der Strafsache gegen den █████████ Dieter ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet wird, b) die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1. Dass bei Anwendung des § 17 StGB die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der Sache 2 StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.

2. Die Strafkammer hat unter Ablehnung mildernder Umstände nach §§ 243, 43, 44 Abs. 3 Satz 1 StGB aF eine Zuchthausstrafe von zehn Monaten für angemessen erachtet und die Strafe nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB aF unter Anwendung des § 21 StGB aF in eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten umgewandelt. Die Strafe muss gemäß Art. 86 des 1. StrRG auf Freiheitsstrafe umgestellt werden. Nach Art. 86 Abs. 2 stehen hierbei Zuchthaus und andere Freiheitsstrafen in ihrer Dauer einander gleich. § 21 StGB aF ist nur anzuwenden, wenn dies für den Täter günstiger ist. Das ist hier nicht der Fall; denn die Umstellung ergäbe statt fünfzehn Monate Gefängnis eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer, während bei Nichtanwendung des § 21 StGB aF zehn Monate Zuchthaus in zehn Monate Freiheitsstrafe umzuwandeln sind. Die für den Täter günstigere Umrechnung ist maßgebend.

3. Da der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt ist, muss die dem Tatrichter obliegende Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 1 StGB nachgeholt werden.

4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

BaldusKirchhofMüller
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