Revision: Anklagebeschränkung auf versuchten schweren Raub und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO einen Tatvorwurf aus dem Verfahren ausschließen und die Strafverfolgung auf einen engeren Sachverhalt beschränken.
Ändert sich der Schuldspruch in einer Weise, die das zu erwartende Strafmaß beeinflussen kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung eine zwingende Strafrahmenminderung nach §§ 30 Abs.1 Satz 2, 49 Abs.1 StGB nicht erörtert hat.
Bleibt der Schuldspruch in anderen Punkten rechtsfehlerfrei, sind insoweit die weitergehenden Revisionsangriffe abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 556/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1998 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen sie im Fall II 3. auf den Vorwurf des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt,
der Schuldspruch des vorbezeichneten
b) Urteils dahin geändert, dass die Angeklagte der Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes sowie des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
die genannte Entscheidung im
c) Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt (Angriff auf den Zeugen S. gegen 2.00 Uhr in Hamburg bei der Firma R.). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches zur Folge.
Im Übrigen weist das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand haben. Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des im Fall II 3. ergangenen Strafausspruches (fünf Jahre) zur Folge, da nicht auszuschließen ist, dass auf Grund der anderen rechtlichen Wertung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt worden wäre.
Aufzuheben war aber auch die für den Vorfall 2 festgesetzte Strafe, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, denn es hat die zwingende Strafrahmenminderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |