Revision: Schuldspruch auf versuchten schweren Raub beschränkt; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154a Abs.2 StPO einzelne Anklagepunkte ausschließen und die Strafverfolgung beschränken.
Führt die Beschränkung oder eine andere rechtliche Würdigung des Tatvorwurfs zu einer geänderten Schuldaussage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ein milderes Strafmaß ergangen wäre.
Soweit das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist die Revision insoweit nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen.
Bei Zurückverweisung hat die Vorinstanz auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 556/97 vom 14. Januar 1998
in der Strafsache gegen ██ Siegfried Gustav ███, geboren am █████ in ██ wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf des versuchten schweren Raubes beschränkt,
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes schuldig ist,
c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen █████████ gegen 2.00 Uhr in H—[REDACTED] bei der Firma ████ Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung des Strafausspruches (drei Jahre) zur Folge, da nicht auszuschließen ist, dass auf Grund der anderen rechtlichen Wertung auf mildere Strafe erkannt worden wäre.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
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