Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat nach § 154a Abs. 2 StPO Teile der Strafverfolgung aus dem Revisionsverfahren ausschließen und die Verfolgung auf einen engeren Tatvorwurf beschränken.
Führt die geänderte rechtliche Würdigung dazu, dass mildere Rechtsfolgen möglich erscheinen, sind betroffene Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung des Verfolgungsvorwurfs hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge, soweit die neue rechtliche Subsumtion den Tatbestand anders bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 556/97 vom 14. Januar 1998
in der Strafsache gegen ██, geboren am █████████ 1961 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II auf den Vorwurf des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt,
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes sowie des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt (Angriff auf den Zeugen █████ gegen 2.00 Uhr in █████████ der Firma ███████ & Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 (sechs Jahre und sechs Monate) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, dass auf Grund der anderen rechtlichen Wertung auf mildere Rechtsfolgen erkannt worden wäre.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
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