Revision: Beschränkung auf versuchten schweren Raub, Schuldspruch geändert und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung für einzelne Taten ausschließen oder auf einen engeren Vorwurf beschränken, was zu Änderungen des Schuldspruchs führen kann.
Ist nicht auszuschließen, dass eine geänderte rechtliche Würdigung zu milderen Rechtsfolgen geführt hätte, sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist sie in diesen Teilen zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung der Strafverfolgung auf einen weniger schweren Tatvorwurf kann unmittelbar die Einzel- und Gesamtstrafen beeinflussen und rechtfertigt bei entsprechender Ungewissheit über die Rechtsfolgen eine erneute Entscheidung der Tatsachen- und Rechtslage durch die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 556/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen ██, Willi Dieter, geboren █████████████ 1948 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf des versuchten schweren Raubes beschränkt,
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und des versuchten schweren Raubes schuldig ist,
c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen █████ gegen 2.00 Uhr in ██ ███ der Firma [REDACTED]). Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 (sechs Jahre) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, dass auf Grund der anderen rechtlichen Wertung auf mildere Rechtsfolgen erkannt worden wäre.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Detter | Jahnke | Bode | |||
| Niemöller | Otto |