Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf Beihilfe zum versuchten schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung bestimmter Tatvorwürfe ausschließen oder die Strafverfolgung auf einen anderen Tatbestand beschränken.
Führt die nachträgliche Beschränkung der Strafverfolgung zu einer anderen rechtlichen Wertung der Tat, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Ist nicht auszuschließen, dass eine andere rechtliche Bewertung zu milderen Rechtsfolgen geführt hätte, sind der einzelne Strafausspruch und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit das Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufweist, ist die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 556/97 vom 14. Januar 1998
in der Strafsache gegen ██ Karlheinz Klaus geboren am ███ 1953, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen ihn im Fall II 3. auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten schweren Raub beschränkt,
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum versuchten Raub und der Beihilfe zum versuchten schweren Raub schuldig ist,
c) die genannte Entscheidung im Strafausspruch im Fall II 3. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf der Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf Beihilfe zum versuchten schweren Raub beschränkt (Angriff auf den Zeugen ██████ gegen 2.00 Uhr in ████ bei der Firma ██████ Co). Dies hat eine Änderung des Schuldspruches und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 (zwei Jahre) sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge, da nicht auszuschließen ist, dass auf Grund der anderen rechtlichen Wertung auf mildere Rechtsfolgen erkannt worden wäre.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
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