Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision verworfen, Herabstufung in zwei Fällen von schwerem auf einfachen Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 55/69
Datum
26.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin gegen ein Urteil des Landgerichts wegen zahlreicher (versuchter) schwerer Diebstähle. In zwei Fällen ändert der Senat den Schuldspruch von vollendetem schweren Diebstahl auf einfachen Diebstahl, weil die entwendeten Behältnisse leer bzw. ohne begehrten Inhalt waren. Formelle Verfahrensrügen bleiben unbeachtlich, da sie nicht frist‑ oder formgerecht geltend gemacht wurden. Die Änderung beeinflusst das angeordnete Strafmaß nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des vollendeten schweren Diebstahls setzt das Vorhandensein der typischen Beute im entwendeten Behältnis voraus; fehlt diese, liegt allenfalls einfacher Diebstahl vor.

2

Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form geltend gemacht werden (vgl. § 344 Abs. 2, § 345 Abs. 2 StPO).

3

Ein bloßer Zähl- oder Aufzählungsfehler in den Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler, soweit sich aus der Gesamtwürdigung des Urteils die tatsächliche Schuld des Angeklagten ergibt und das Strafmaß nicht beeinflusst wird.

4

Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist gesondert zu prüfen und kann begründet sein, auch wenn andere Verfahrensrügen verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. Februar 1968

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerd ███ ███ aus ██, geboren am ███████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin, Frau Rosa ████ in Wiesbaden, gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 1968 werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls in 48 (achtundvierzig) und des vollendeten schweren Diebstahls in 66 (sechsundsechzig) Fällen ██████.

Jeder ███████████████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die █████████████ ████ Vertreterin haftet jedoch nur mit ███ ihrer █████ Verwaltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in einem Fall, wegen vollendeten einfachen ██████████ in neun Fällen, wegen versuchten schweren ██████████ in sechsundvierzig Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vollendetem einfachen ██████████, und wegen vollendeten schweren ██████████ in ████████████ Fällen unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der gesetzlichen Vertreterin ███ ██████████████ war begründet.

Die vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich, weil sie entweder nicht ████ geltend gemacht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO).

Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch in den Fällen 117 und 119 des Urteils geändert. In beiden Fällen wurden Behältnisse – ein Tresor und eine Geldbombe – entwendet. Das eine war leer, das andere enthielt nur Holzwolle. Da es dem Angeklagten und ██████ unbekannten Mittätern offenbar nicht auf die Behältnisse, sondern nur auf das darin ██████████ Geld ankam, ist er jeweils nur eines ██████████ und nicht eines vollendeten schweren Diebstahls schuldig. Auf den Strafaussprach ist diese Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ████████ ergeben. Bei der Aufzählung von nur acht einfachen Diebstählen unter IV 1c) der ████████ Urteilsgründe handelt es sich nur um ein Versehen. Der Angeklagte ist außerdem noch im Fall 111 des einfachen Diebstahls schuldig.

MeyerMüller
Baumgärtel
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