Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 556/85
Datum
08.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Darmstadt sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war die Verteilung der Verfahrenskosten und die Frage einer Belastung der Staatskasse oder ausschließlicher Haftung einzelner Mitverurteilter. Der BGH verwirft die Beschwerde als unbegründet und bestätigt die Kostenentscheidung nach §§ 465, 473 StPO, da keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Verfahrensführung oder eine Anwendung des § 8 GKG vorliegen; etwaige Haftungsfragen einzelner Verurteilter sind im Kostenansatzverfahren zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nach § 464 Abs. 3 StPO zulässig, kann jedoch unbegründet sein, wenn die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

2

Eine Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO ist zu treffen, soweit keine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Kostenverteilung besteht, insbesondere keine Gründe nach § 8 GKG vorliegen.

3

Die Entscheidung über Verfahrensverbindung, Abtrennung oder Beurlaubung von Angeklagten beeinflusst die Kostenverteilung, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres eine Belastung der Staatskasse, sofern das Verfahren sachgerecht geführt wurde.

4

Die Frage einer ausschließlichen Haftung einzelner Mitverurteilter ist im Kostenansatzverfahren zu prüfen; § 466 StPO ist insoweit bei der konkreten Zuordnung der Kosten zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz ███ aus ███████, geboren am ███ 1936 in █████ (Jugoslawien), wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1985 gemäß §§ 464, 473 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1984 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Oktober 1985 zur sofortigen Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1984 folgendes ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1).

Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Kostenregelung gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitverurteilter gemäß § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen (KK-Schikora § 466 Rdnr. 3).

Es bestand auch kein Grund gemäß § 8 GKG, Kosten und Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. Die Verbindung der Verfahren ████ und [REDACTED] war, wie sich aus dem Schuldvorwurf ergibt (vgl. Anklage Bd. VII Bl. 116), gemäß §§ 2, 3 StPO geboten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Gericht das Verfahren gegen den Angeklagten [REDACTED] soweit es zweckmäßig war, abgetrennt (vgl. PB Bl. 3 und 152) und den Angeklagten und seine Verteidigerin gemäß § 231c StPO beurlaubt (PB Bl. 81). Ab dem 27. Verhandlungstag (PB Bl. 158) war nur noch der Beschwerdeführer angeklagt. Gegen die übrigen Mitangeklagten waren bereits Urteile ergangen. Am 4. Dezember 1984 konnte auch das Verfahren gegen den Angeklagten [REDACTED] abgeschlossen werden, nachdem das Verfahren abgetrennt wurde, soweit dem Angeklagten ████ zur Last gelegt wurde, in der Zeit vom 15. Dezember 1981 bis zum 21. Januar 1982 als Kurier Beihilfe zur Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung geleistet zu haben (PB Bl. 164). Aus dem Sitzungsprotokoll und dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass Anträge auf Beurlaubung bzw. vorläufige Abtrennung zu Unrecht abgelehnt wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die unrichtige Sachbehandlung liegen soll, die eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Gerichtskostengesetz rechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, für die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt wurde, hätte die Strafgewalt des Schöffengerichts ausgereicht, übersieht sie, dass die Verurteilung nur einen geringen Teil des ursprünglichen Schuldvorwurfs umfasst. Außerdem musste auch der Mitangeklagte ███████ mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen, für die – wie sich gezeigt hat – die Strafgewalt des Schöffengerichts nicht ausgereicht hätte (vgl. PB Bl. 154).

Soweit aus prozessökonomischen Gründen die Unterbrechungen der Hauptverhandlung so erfolgten, dass eine Aussetzung des Verfahrens vermieden wurde, geschah dies nicht zuletzt auch im Interesse des Mitangeklagten [REDACTED]. Die sofortige Beschwerde ist daher unbegründet.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 StPO (siehe KK-Schikora, Rdn. 12 zu § 464 StPO).

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren verworfen — Themis