Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 556/81
Datum
17.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO. Der BGH stellt fest, die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor, da keine vom Senat verwerteten, ungehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse vorlägen. Die Frist des §349 Abs.3 S.2 StPO sei durch Zustellung an die Pflichtverteidiger in Lauf gesetzt worden; eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten sei nicht erforderlich gewesen. Schriftliche Ausführungen des Angeklagten seien inhaltsgleich mit Revisionsbegründungen berücksichtigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschuldigte noch nicht gehört worden ist.

2

Die Frist des §349 Abs.3 Satz 2 StPO beginnt mit der Zustellung des Verwerfungsantrags an die Pflichtverteidiger; eine gesonderte Benachrichtigung des Angeklagten ist hierfür nicht erforderlich.

3

Die Abgabe einer Gegenerklärung durch einen Pflichtverteidiger innerhalb der Frist genügt zur Wahrung der Verteidigungsrechte; der Senat darf auf eine angekündigte weitere Stellungnahme warten und danach entscheiden, wenn diese ausbleibt.

4

Schriftliche Ausführungen des Angeklagten, die in ihrem sachlichen Gehalt mit bereits vorgelegten Revisionsbegründungen übereinstimmen, sind vom Gericht als berücksichtigt anzusehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 556/81

in der Strafsache gegen Hans Josef C—————, aus ██, dort geboren am ████████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1982

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 28. Januar 1982 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.

Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden war.

Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet hier aus. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an die Pflichtverteidiger (27. November 1981) in Lauf gesetzt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelte (BGH GA 1980, 390 m. w. N.). Innerhalb der Zweiwochenfrist hat einer der Verteidiger eine Gegenerklärung abgegeben. Seiner und des Angeklagten Bitte entsprechend hat der Senat bis zum 8. Januar 1982 auf die angekündigte eigene Stellungnahme des Angeklagten gewartet. Da sie zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht vorlag, hat der Senat in der Sache entschieden.

Im Übrigen weist er darauf hin, dass sich die schriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 16. Januar 1982 mit seinen Revisionsbegründungen decken und somit ihr sachlicher Gehalt vom Senat berücksichtigt worden ist.

MeßMeyerNiemöller
MüllerMaier
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