Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) und vorläufige Einstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/68
- Datum
- 27.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine sichere Feststellung voraus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit) vorgelegen haben.
Eine Maßregel nach § 42b StGB ist nur anzuordnen, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist; bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt eine Unterbringung nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe auf ein Risiko vorzeitiger Beendigung der Strafhaft schließen lassen.
Erklärt das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Maßregel, muss es substantiiert darlegen, aus welchen Gründen es zu dieser Einschätzung gelangt; unterbleibt eine solche Begründung, ist die Maßregel aufzuheben.
Ist eine Nebenfolge (z. B. Bestrafung wegen Körperverletzung) gegenüber einer schwereren Hauptstrafe ohne eigenständige Bedeutung, kann dies die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bremen, 5. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 556/68 Az.: 3/3. 64
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Dieter ██ ██ aus Bremen, dort geboren am ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 5. Dezember 1967 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
2. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus und einer zeitigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.
1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
2.) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes richtet. Dabei ist nur darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung des Leidens des Ermordeten auf S. 13 UA als „Hypertonie“ statt „Hypotonie“ angesichts der übrigen Urteilsausführungen ersichtlich auf einem Schreibfehler beruht.
3.) Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Dabei kann auf sich beruhen, ob dem Urteil die für die Maßregel nach § 42b StGB notwendige sichere Feststellung entnommen werden kann, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten während der sogenannten ersten Tatphase erheblich vermindert war; Zweifel hieran könnten immerhin deshalb bestehen, weil die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB lediglich nicht ausschließen vermochten (UA S. 22) und das Schwurgericht nicht darlegt, aus welchen Gründen es dennoch auf S. 23, 5 30 UA das Vorliegen dieser Voraussetzungen uneingeschränkt bejaht. Unabhängig hiervon ist für die Maßregel hier schon deshalb kein Raum, weil die öffentliche Sicherheit sie nicht erfordert. Der Angeklagte ist mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Bei Strafen dieser Art, durch deren Vollstreckung der Schutz der Öffentlichkeit in weitestgehendem Maße gewährleistet ist, kommt die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann in Betracht, wenn aus besonderen Gründen mit vorzeitiger Beendigung der Strafhaft zu rechnen ist (vgl. BGH LM Nr. 19 Bl. 2 zu § 42b StGB). Dafür, dass solche Gründe hier vorliegen könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt.
4.) Da die Bestrafung wegen Körperverletzung neben der Verurteilung wegen Mordes nicht ins Gewicht fällt, rechtfertigt sich insoweit die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO.
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