Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 556/62
Datum
19.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte Revision gegen eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls. Streitpunkt war, ob sein Rückzug vom Tatort als strafbefreiender Rücktritt oder seine Beteiligung als Mittäterschaft zu werten ist. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen tragen die Verurteilung, ein bloßes Entfernen begründet keinen Rücktritt, Rückfallvoraussetzungen sind erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung des Diebstahls liegt bereits vor, wenn der Täter eine Sache aus einem Behältnis wegnimmt und diese in Aneignungsabsicht dem Gewahrsam des ursprünglichen Berechtigten entzieht; es ist unschädlich, dass die Sache entgegen der Erwartung leer war oder der Täter sich ihrer später entäußern wollte.

2

Wer durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken die tatbestandsmäßige Wegnahme fördert, ist als Mittäter anzusehen.

3

Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt setzt voraus, dass der Täter die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrags für die Ausführung der Tat beseitigt oder die Tat verhindert; die bloße Entfernung vom Tatort genügt nicht.

4

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht durch tatsächliche Angaben substantiiert und belegt wird.

5

Die Voraussetzungen des Rückfalls sind nur dann zu verneinen, wenn die gesetzlichen Tat‑ und Zeit‑Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind; sind sie einwandfrei festgestellt, ist der Rückfall zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kokereiarbeiter Werner ██ aus ███, █████ geboren am ████ in ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. August 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird.

II. Die Sachbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der frühere Mitangeklagte ███ war in den Nächten zum 6. Mai 1962 und zum 16. Mai 1962 in das Bürogebäude der Firma Gebrüder ███ in ██████████████████ eingestiegen und hatte jedesmal aus einem Schrank, den er aufbrach, u. a. zwei Geldkassetten genommen, sie dann außerhalb der Umzäunung des Betriebsgeländes geöffnet und das darin befindliche Geld an sich gebracht und verwertet. Die leeren Kassetten hatte er in einem fremden Grundstück versteckt oder, wie im zweiten Falle, in die Emscher geworfen.

Am Abend des 17. Mai 1962 traf er den Angeklagten █████████. Er erklärte diesem, er benötige dringend Geld und wisse auch, wo man leicht 600 DM holen könne. Er schilderte ihm in allen Einzelheiten den Hergang der beiden von ihm verübten Einbrüche und forderte ihn auf „mitzumachen“, wobei er ihm Teilung der Beute zusicherte. Der Angeklagte zögerte zunächst, zumal da für ihn aus einer früheren Verurteilung noch eine Bewährungsfrist lief, sagte aber schließlich zu.

Beide begaben sich hierauf gegen 24 Uhr zu dem Betrieb der Firma █████, drangen in das Betriebsgelände ein und nahmen auf dem Hof Werkzeuge zu sich, ███████ einen Hammer. ████████ stieg wieder durch ein Fenster in das Bürogebäude ein; ihm folgte ███████, der bis dahin abredegemäß vom Hof her aufgepasst hatte. █████████ brach einen Stahlschrank auf, wobei er den Hammer und eine Eisenzange, die ihm der Angeklagte zureichte, benutzte. Als der Angeklagte sah, dass in dem Schrank eine Geldkassette war und ███ sich anschickte, diese herauszunehmen, wandte er sich ab, verließ das Gebäude und ging nach Hause. ██ öffnete „draußen“ die Kassette, musste aber feststellen, dass sie leer war, worauf er sie fortwarf.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten falle ein schwerer Diebstahl zur Last, da er zusammen mit dem früheren Mitangeklagten █████████ bewusst und gewollt in rechtswidriger Zueignungsabsicht aus einem Gebäude mittels Einsteigens, Einbruchs und Erbrechens von Behältnissen eine Kassette weggenommen habe. Sein nachträgliches Verhalten, den Rückzug nach Öffnung des Stahlschrankes, hält sie für rechtlich bedeutungslos; keinesfalls könne es, wie sie meint, als strafbefreiender Rücktritt angesehen werden.

Die Revision meint, die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer sei in sich widersprüchlich.

Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Die Feststellungen tragen jedenfalls die Verurteilung des Angeklagten.

Dass ████████ den Diebstahl vollendet hat, indem er die Geldkassette aus dem Schrank nahm und nach „draußen“ brachte, ist nicht zweifelhaft, weil er sich die Kassette mit Inhalt aneignen wollte. Diese enthielt zwar entgegen der Erwartung kein Geld. Das schließt aber die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht aus; denn es kommt nicht darauf an, dass █████████ die Kassette nicht dauernd behalten, sich vielmehr ihrer entäußern wollte, sobald er den vermuteten Inhalt aus ihr entnommen hatte.

Zweifelsfrei hatte er nicht die Absicht, die ursprüngliche Besitzlage wiederherzustellen (RGSt 52, 147; 54, 227, 229; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1962 – 2 StR 336/62). Die Entscheidung in BGHSt 16, 190 betraf einen anderen Sachverhalt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auch mit Recht als Mittäter angesehen. Deshalb konnte er sich Straffreiheit durch freiwilligen Rücktritt nur sichern, indem er entweder die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrages für die Ausführung der Tat beseitigte, sofern dies noch möglich war, oder die Tat überhaupt verhinderte. Das ist nicht geschehen. Dass der Angeklagte sich entfernt und damit zum Ausdruck gebracht hatte, er billige die Fortführung der Tat nicht mehr, genügt für die Anwendung des § 46 StGB nicht.

Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei dargetan.

Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

MayrDotterweichHenning
BaldusMeyer
Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls verworfen — Themis